Der Zweck der Strafe nach § 34 Abs 3 WEG ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde
GZ 5 Ob 232/09t, 25.03.2010
OGH: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach § 34 Abs 3 WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist aber weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Begehren auf Verhängung bzw Androhung weiterer Ordnungsstrafen hinsichtlich der Abrechnungen abgewiesen.