Home

Zivilrecht

OGH: Anlegung von Mündelgeld nach § 149 Abs 1 letzter Satz iVm §§ 230 bis 230e ABGB - zur Frage, inwieweit bewegliches Vermögen, insbesondere (in Anbracht der derzeitigen Wirtschaftskrise) Gold, zur Anlegung von Mündelvermögen geeignet ist

Die Sicherheit ist ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld - fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur "nach Möglichkeit" sein; maßgebend wird sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde; Spekulationen mit mehr oder weniger hohen Risken, die ein solcher Fachmann durchaus auch mit eigenem Geld durchführen kann, bleiben dabei außer Betracht

20. 05. 2011
Gesetze: § 149 ABGB, §§ 230 ff ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Anlegung von Mündelgeld, Gold, Kindeswohl

GZ 7 Ob 29/10f, 17.03.2010
OGH: Der OGH hat bereits darauf hingewiesen, dass § 149 Abs 1 letzter Satz ABGB die Pflicht der Eltern (eines minderjährigen Kindes) hinsichtlich des Kindesvermögens mit den Vorschriften "über die Anlegung von Mündelgeld" verknüpft, also mit den §§ 230 ff ABGB. Die Formulierung, Geld sei "nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld" anzulegen, ist - auch nach dem im Vordergrund stehenden Schutzgedanken des § 21 Abs 1 ABGB - iSe generellen Verweisung auf sämtliche unter den Abschnitt "Anlegung von Mündelgeld" im Vierten Hauptstück des Ersten Teils des ABGB fallende Bestimmungen zu lesen. Seit dem KindRÄG 2001 weist nämlich der mit § 230 ABGB beginnende Abschnitt über die "Anlegung von Mündelgeld" eine einheitliche Überschrift auf. § 231 ABGB regelt, welche Teile des beweglichen Vermögens zu verwerten (also zu Geld zu machen und nach §§ 230a bis 230e ABGB anzulegen) sind; § 232 ABGB bestimmt, dass unbewegliches Vermögen nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden darf und § 234 ABGB schließlich regelt die Fähigkeit des gesetzlichen Vertreters, bestimmte Zahlungen an das Kind entgegenzunehmen; die §§ 230 bis 234 ABGB sind in diesem Sinn als "Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld" zu verstehen.
Wie der OGH ebenfalls schon ausgesprochen hat, sind die Vorschriften über die Anlegung von Geld eines Minderjährigen (§ 149 Abs 1 letzter Halbsatz, §§ 230 ff ABGB) dann nicht anzuwenden, wenn es nicht um eine - neue - Geldveranlagung, sondern etwa darum geht, ob im Erbweg erworbene, im Vermögen des Kindes befindliche Wertpapiere behalten werden sollen. Bei einem Wechsel der (Geld-)Anlageform sind die §§ 230 ff ABGB hingegen anzuwenden.
Im vorliegenden Fall wird beantragt, das auf einem Sparbuch ex lege (nach § 230a ABGB) mündelsicher veranlagte Geld nunmehr "in anderer Weise" (nach § 230e ABGB) anzulegen. Zur letztgenannten Art der Veranlagung von Mündelgeld, deren Eignung im Einzelfall nach den Kriterien des Kindeswohls geprüft werden muss, hat der OGH aber ebenfalls schon Stellung genommen und dazu Folgendes ausgeführt:
Auch die Anlegung von Mündelgeld iSd Generalklausel des § 230e ABGB soll in erster Linie sicher, daneben aber möglichst ertragreich sein. Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. Spekulationen mit mehr oder weniger hohen Risken, die ein solcher Fachmann durchaus auch mit eigenem Geld durchführen kann, bleiben dabei außer Betracht; ist doch die Sicherheit ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld - fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur "nach Möglichkeit" sein.
Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Rekursgerichts in Einklang. Schon nach seinen klaren Ausführungen zum spekulativen Charakter des Goldpreises ist - jedenfalls derzeit - nicht davon auszugehen, dass ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung mit der dargelegten Veranlagungsstrategie sein Geld, wie beantragt, in Gold anlegen würde.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at