Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht
GZ 6 Ob 48/10t, 19.03.2010
OGH: Voraussetzung der Entziehung von Elternrechten ist eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der aktuellen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dann vorliegen, wenn der Erziehungsberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa die Ehegattin (den Ehegatten) oder die Lebensgefährtin (den Lebensgefährten) duldet. Der Schutz des Kindes erfordert die Anlegung eines solchen strengen Maßstabs. Der die Übertragung der Obsorge an den anderen Teil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls liegt bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor. Dabei stellt jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. Auf diese Rsp ist der Revisionsrekurswerber zu verweisen, wenn er geltend macht, ihm sei keine konkrete Kindeswohlgefährdung anzulasten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Vater von den schweren Verletzungen des Kindes monatelang nichts mitbekommen hat.
Im außerstreitigen Revisionsrekursverfahren besteht Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG). Neue Tatsachen und Beweismittel können grundsätzlich nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden. Selbst bei der Berücksichtigung von neuen Entwicklungen iZm dem Kindeswohl sind nur aktenkundige Entwicklungen zu berücksichtigen; es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, dass - für den Fall, dass seine Mutter wieder nach Serbien zurückkehren müsse - seine Lebensgefährtin, die er zu heiraten beabsichtige, ihn bei der Betreuung der Tochter unterstützen könne, sind unzulässige Neuerungen.