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Zivilrecht

OGH: Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren - Zustellung durch Hausanschlag

Die ausreichende Vorsorge für eine effektive Möglichkeit der Betroffenen, an einem Verfahren teilzunehmen, durch das ihre vermögensrechtliche Position betroffen wird, bietet für den Fall vorzeitiger Entfernung oder Beschädigung des Hausanschlags das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

20. 05. 2011
Gesetze: § 52 Abs 2 Z 4 WEG, § 24 Abs 5 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren, Zustellung durch Hausanschlag

GZ 5 Ob 263/09a, 11.02.2010
OGH: Die im besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vorgesehene Zustellung durch Hausanschlag, hier des § 52 Abs 2 Z 4 WEG, stellt eine gesetzliche Fiktion der Kenntnismöglichkeit für die Betroffenen dar. Diesfalls geht die Rsp von einer besonderen Obliegenheit jener Personen aus, denen die Kenntnisnahme von Hausanschlägen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren etwa durch einen anderen Wohnsitz erschwert ist. Sie haben sicherzustellen, dass sie auf geeignete Art von den Hausanschlägen erfahren. Das wurde erst jüngst vom erkennenden Senat für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren nach § 52 WEG ausgesprochen (5 Ob 104/09v).
Bedenken dahin, dass durch eine Zustellung durch Hausanschlag (dort zufolge § 22 Abs 4 Z 4 [nunmehr: Z 3] WGG) den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK nicht ausreichend entsprochen werde, hat der VfGH eine Absage erteilt (vgl VfGH G 246/94).
Der OGH ist dieser Rechtsansicht bereits mehrfach gefolgt. Die ausreichende Vorsorge für eine effektive Möglichkeit der Betroffenen, an einem Verfahren teilzunehmen, durch das ihre vermögensrechtliche Position betroffen wird, bietet für den Fall vorzeitiger Entfernung oder Beschädigung des Hausanschlags das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dass diese vom VfGH ausgesprochenen Grundsätze nicht ebenso auf Wohnungseigentümer anzuwenden wären, ist trotz der Ausführungen des Revisionsrekurses nicht nachvollziehbar.

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