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Zivilrecht

OGH: Zur Vertragsauflösung wegen Mietzinsrückstands iSd § 1118 ABGB

Wirksam eingemahnt kann nur ein Zins werden, der bereits fällig ist; unter den Zinsbegriff des § 1118 ABGB fallen auch Rückstände an Wertsicherungsbeträgen, Betriebskosten und Heizungszuschläge, nicht jedoch an Zinsen und Kosten

20. 05. 2011
Gesetze: § 1118 ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, Vertragsauflösung, Mietzinsrückstands, Einmahnung, Räumungsklage

GZ 1 Ob 623/85, 16.05.2010
OGH: Nach § 1118 ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Lehre und Rsp verstehen diese Bestimmung dahin, dass der Aufhebungsgrund gegeben ist, wenn der Bestandnehmer trotz erfolgter Mahnung bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand bleibt, sodass eine neuerliche Zinszahlung fällig geworden ist, bevor die vorhergehende vollständig entrichtet wurde. Das Aufhebungsbegehren ist auch dann berechtigt, wenn nur Säumnis mit der Bezahlung eines Teilbetrages vorliegt. Unter den Zinsbegriff des § 1118 ABGB fallen auch Rückstände an Wertsicherungsbeträgen, Betriebskosten und Heizungszuschläge, nicht jedoch an Zinsen und Kosten. Eine Auflösungserklärung iSd § 1118 ABGB wird nicht wirksam, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung der Erklärung oder - falls die Auflösung mit der Klage erklärt wurde - vor der Zustellung der Klage bezahlt hat. Wird der rückständige Bestandzins innerhalb angemessener Frist (oder innerhalb der gesetzten Nachfrist) bezahlt, wird der Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers die rechtliche Grundlage entzogen.
Wirksam eingemahnt iSd § 1118 ABGB kann nur ein Zins werden, der bereits fällig ist. Eine vorauseilende Mahnung löst hingegen die Rechtswirkungen des § 1118 ABGB nicht aus, mag die Aufforderung des Gläubigers auch nur dahin gehen, dass der Schuldner nach eingetretener Fälligkeit zahlen soll.
Die Rsp vertritt aber die Ansicht, dass ein klagbarer Zinsrückstand nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen muss, sodass auch im Zuge des Räumungsprozesses aufgelaufene Rückstände das Räumungsbegehren rechtfertigen, wenn der später aufgelaufene Rückstand die Qualifikation des § 1118 zweiter Fall ABGB hat.

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