Eine Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist; von einer entschuldbaren Schreckreaktion kann nicht mehr gesprochen werden, wenn dem Lenker mehr als 3 Sekunden bis zum Erreichen des Hindernisses zur Verfügung stand
GZ 2 Ob 138/09x, 17.02.2010
Der Kläger (er war bergab ohne Helm mit einem Mountainbike unterwegs) sah das Beklagtenfahrzeug langsamer werden. Auf das Linkseinschlagen reagierte er mit einer Vollbremsung, die dazu führte, dass er über den Lenker auf die Fahrbahn stürzte und sich schwer verletzte. Wäre der Kläger ohne Reaktion weiter gefahren, wäre es weder zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten gekommen noch zu einem Sturz.
OGH: Nach der Judikatur kann einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen unter dem Eindruck dieser Gefahr eine - rückschauend betrachtet - unrichtige Maßnahme trifft, dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden. Eine solche Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist. Für eine durch grob verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer hervorgerufene unrichtige Schreckreaktion ist ein Kraftfahrzeuglenker keineswegs immer verantwortlich.
Eine solche entschuldbare Schreckreaktion wurde aber in 8 Ob 1/87 in einem Fall verneint, als bei Beibehaltung der konkreten Fahrgeschwindigkeit einem Pkw-Lenker mehr als 3 Sekunden bis zum Erreichen eines Hindernisses (plötzlich geöffnete Fahrertür) zur Verfügung standen. Der OGH ging damals davon aus, dass diese Zeit bei weitem genügt hätte, um eine im Straßenverkehr alltägliche Abwehrmaßnahme, nämlich ein geringfügiges Auslenken, vorzunehmen um der keineswegs komplizierten Verkehrssituation ausreichend und ohne jedes Risiko Rechnung zu tragen, weshalb in diesem Fall die Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 bestätigt wurde.
Hier legte der Kläger je nach tatsächlich eingehaltener Geschwindigkeit bei 25 km/h rund 7 m/s und bei 40 km/h rund 11 m/s zurück. Da die Erstbeklagte im Linkszug abbremste und bereits im Bereich der Mittellinie zum Stillstand kam, kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger praktisch den gesamten Abstand von 35 Meter zur Abwehr der Gefahr nutzen konnte. Er hatte daher bei 25 km/h rund 5 Sekunden bzw bei 40 km/h zumindest 3 Sekunden zur Verfügung.
Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass das seine Schreckreaktion auslösende Verhalten des Pkw so bedrohlich in seiner Nähe eingetreten wäre, dass ein überstürztes Handeln notwendig geworden und daher sein Mitverschulden völlig auszuschließen wäre. Dies auch im Hinblick auf die Tatsache, dass dem Kläger die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs - und damit auch seine Geschwindigkeitsverringerung auf "mindestens 15 km/h" - nach den Feststellungen des Erstgerichts "nicht verborgen blieb".
Die Erstbeklagte hat sich nicht nur nicht zum Linksabbiegen eingeordnet, sondern überdies nach rechts ausgelenkt, um dann kurzfristig nach links einzuschlagen. Durch dieses Fahrmanöver hat sie den Kläger zu unvermitteltem Bremsen iSd § 19 Abs 7 iVm Abs 5 StVO genötigt.
Auch wenn ein geringfügiges Überschreiten der Mittellinie bzw Fahrbahnmitte durch den Linksabbieger grundsätzlich noch keine Vorrangverletzung (iSd § 19 Abs 5 StVO) begründet, ändert dies nichts daran, dass bei einer Nötigung zu einem unvermittelten Bremsen iSd § 19 Abs 7 StVO eine Vorrangverletzung auch dann eintreten kann, wenn das wartepflichtige Fahrzeug die Fahrbahnmitte zwar nicht überschritten, den richtungsbeibehaltenden Bevorrangten aber dennoch durch seine Fahrweise zu einem jähen und unvermittelten Abbremsen genötigt hat.
Bereits die Veranlassung zu einer mittleren Betriebsbremsung entspricht einer Nötigung zum unvermittelten Bremsen und damit einer Vorrangverletzung. Ein solcher Fall liegt hier vor, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mit ordnungsgemäß eingestellten Bremsen nur eine maximale Bremsverzögerung von 5 m/s² erreichen konnte und bergab fuhr.
Da eine Vorrangverletzung in der Regel schwerer wiegt als andere Verkehrswidrigkeiten und der Erstbeklagten noch ein weiterer Verstoß gegen die StVO anzulasten ist, überwiegt ihr Verschulden. Umgekehrt kann das Mitverschulden des Klägers aber nicht vernachlässigt werden, sodass mit dem Erstgericht eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten angemessen erscheint.