Für eine Abschreibung eines Trennstücks kommt eine Vormerkung nach §§ 8 Z 2, 35 ff GBG nicht in Frage
GZ 5 Ob 165/09i, 25.03.2010
OGH: Die Abschreibung des Bestandteils eines Grundbuchskörpers (also eines Grundstücks oder eines Teils davon) nach § 74 GBG, § 3 LiegTeilG, die immer mit einer Zuschreibung verbunden sein muss, dient der Änderung des Umfangs eines Grundbuchskörpers, wodurch das Grundstück verkleinert wird. Der abgeschriebene Bestandteil des Grundbuchskörpers (Trennstück) kann einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben oder aus ihm eine neue Einlage gebildet werden. Die Abschreibung eines Teils eines Grundstücks erfordert einen Teilungsplan, nicht hingegen, wenn ein ganzes Grundstück von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden soll.
Zur Frage, ob die Bestimmungen über die Vormerkung (§§ 35 ff GBG) auf Ab- und Zuschreibungen anzuwenden sind:Der erkennende Senat schließt sich der überwiegenden Lehrmeinung an, die die Zulässigkeit der Vormerkung einer Abschreibung verneint. Vormerkungen nach § 8 Z 2 GBG bewirken die bedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung eines (unbedingten) bücherlichem Rechts. Selbst wenn man bei unterschiedlichem bücherlichem Eigentum die Zuschreibung eines Trennstücks zu einem anderen Grundbuchskörper als Einverleibung des Eigentums für dessen Eigentümer auffasst, setzt dies - anders als bei der Einverleibung des Eigentums an einem ungeteilten Grundbuchskörper - zunächst im Rahmen des tatsächlichen Vorgangs der Abschreibung die Schaffung des Trennstücks und dessen Loslösung voraus. Das schafft zwar die Voraussetzung für die Übertragung des bücherlichen Rechts Eigentum daran, bildet für sich aber als faktische Maßnahme der Flächenänderung kein bücherliches Recht. Daher kommt eine Vormerkung nach §§ 8 Z 2, 35 ff GBG für die Abschreibung nicht in Frage.