Es ist Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für das längere, also über die Dreimonatsfrist des § 168 ZPO hinausgehende Ruhen des Verfahrens nachzuweisen, wenn sich der Beklagte gem § 1497 ABGB auf die Verjährung infolge des eingetretenen Ruhens beruft
GZ 6 Ob 47/10w, 19.03.2010
OGH: Nach stRsp des OGH ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für das längere, also über die Dreimonatsfrist des § 168 ZPO hinausgehende Ruhen des Verfahrens nachzuweisen, wenn sich der Beklagte gem § 1497 ABGB auf die Verjährung infolge des eingetretenen Ruhens beruft. Die non-liquet-Feststellungen des Erstgerichts gehen daher zu Lasten des Klägers. Mangels Geltendmachung solcher Gründe kann nach den Umständen des Falles schon eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne zum Verlust der die Verjährung unterbrechenden Wirkung der Klagseinbringung führen.