Die Freiheit der politischen Debatte ist nach der Rsp des EGMR das eigentliche Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft; die Grenzen akzeptabler Kritik sind daher hinsichtlich eines Politikers dementsprechend breiter als hinsichtlich einer einzelnen Privatperson, wobei es freilich ungeachtet der Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung legitim ist, auf ein Minimum an Mäßigung und Anstand zu achten
GZ 6 Ob 265/09b, 19.03.2010
OGH: Nach stRsp hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen. Ob ein Ausdruck den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden. Unter "Tatsachen" sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt zu verstehen. Darin liegt der Unterschied gegenüber bloßen Werturteilen, die erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben. Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden.
Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, dass sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, die auf einer unwahren Tatsachenbehauptung basieren, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung.
Ein und dieselbe Äußerung kann je nach ihrem Zusammenhang unter den Begriff der Tatsachenbehauptung oder den des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung vom Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird.
Diese einfachgesetzlichen Vorgaben sind jedoch im Lichte der Anforderungen der EMRK auszulegen. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Nach Art 10 Abs 2 MRK sind Einschränkungen dieses Rechts nur in dem Maße zulässig, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rsp zu gewährleisten. Diese Ausnahmen müssen jedoch eng ausgelegt und die Notwendigkeit jeglicher Einschränkungen muss überzeugend begründet werden. Der Begriff der Unentbehrlichkeit iSd Art 10 Abs 2 MRK erfordert daher ein "dringendes soziales Bedürfnis".
Die Freiheit der Meinungsäußerung bildet nach stRsp des EGMR eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundbedingungen für deren Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung jedes Individuums. Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK ist sie nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" anwendbar, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies sind die Anforderungen an Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt. Dabei schützt Art 10 MRK nicht nur den Inhalt der Ideen und Nachrichten, sondern auch die Form, in der sie geäußert werden.
Art 10 Abs 2 EMRK lässt wenig Raum für Einschränkungen gegenüber politischer Rede oder Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse. Nach der Rsp des EGMR ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar für jedermann von Bedeutung; in besonderem Maße gilt dies jedoch für gewählte Volksvertreter. Die Freiheit der politischen Debatte ist nach der Rsp des EGMR das eigentliche Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft. Die Grenzen akzeptabler Kritik sind daher hinsichtlich eines Politikers dementsprechend breiter als hinsichtlich einer einzelnen Privatperson, wobei es freilich ungeachtet der Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung legitim ist, auf ein Minimum an Mäßigung und Anstand zu achten.
Die gefestigte Rsp des EGMR unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Das Vorliegen von Tatsachen kann dargetan werden, während die Wahrheit von Werturteilen keinem Beweis zugänglich ist. Nach der Rsp des EGMR ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil allerdings eine fließende, die im jeweiligen Einzelfall zu treffen ist. Dabei räumt der EGMR ausdrücklich ein, dass in vielen Fällen schwer zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt.
Der Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil liegt nach der Rsp des EGMR letztlich im Grad des zu erbringenden Beweises. Selbst wenn es sich um ein Werturteil handelt, kann dieses unverhältnismäßig sein, wenn eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt. Auch Werturteile, die unnötigerweise in beleidigender Sprache geäußert werden, genießen keinen Schutz, wenn der Bf seine Kritik ohne weiteres auch ohne den Gebrauch der beleidigenden Äußerung äußern hätte können. Dabei kann nach der Rsp des EGMR die Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen einem Werturteil und den es stützenden Fakten von Fall zu Fall entsprechend den besonderen Umständen variieren. So hat der EGMR in einem Fall die Bezeichnung eines Politikers als ‚Trottel’ als zulässiges Werturteil angesehen.
Nach der Rsp des EGMR unterscheiden sich die bei der Beurteilung von politischen Aktivitäten nach moralischen Gesichtspunkten angewendeten Maßstäbe von denen, die für die Feststellung eines strafrechtlichen Delikts erforderlich sind. Würde man jede Äußerung in einer politischen Debatte gewissermaßen auf eine juristische "Goldwaage" legen, könnte dies in Hinkunft Politiker davon abschrecken, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen. Sowohl der EGMR als auch der OGH haben iZm Art 10 MRK bereits wiederholt auf die Gefahr eines "chilling effect" hingewiesen. In diesem Sinne rechtfertigt etwa nach der Rsp des EGMR der Gebrauch des Ausdrucks "Nazi" nicht automatisch aufgrund des ihm anhaftenden Stigmas eine Verurteilung wegen übler Nachrede. In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverständnis anzulegen.
Danach, wirtschaftspolitische Debatten dadurch einzuschränken, dass in der öffentlichen politischen Diskussion über Gebühr Bedacht auf die Wahl einzelner Worte genommen werden müsste, besteht in einer demokratischen Gesellschaft kein dringendes Bedürfnis iSd Art 10 Abs 2 MRK. In eine derartige politische Auseinandersetzung einzugreifen ist nicht Aufgabe der Gerichte. Vielmehr sind die Folgerichtigkeit derartiger Behauptungen ebenso wie die Richtigkeit oder Relevanz der zugrunde gelegten Prämissen von den Bürgern im Zuge der politischen Debatte zu beurteilen.