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Zivilrecht

OGH: Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt gem § 16 Abs 2 WEG - die Liegenschaft zur Straße abgrenzende Gartenmauern im Bereich eines im (Zubehör-)Wohnungseigentum befindlichen Gartenanteils als allgemeine Teile der Liegenschaft?

Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 2 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt, allgemein Teile der Liegenschaft

GZ 5 Ob 256/09x, 11.02.2010
Der Antragsteller begehrt, die Nutzung des zu seiner Wohnungseigentumseinheit gehörigen Gartens für Kfz-Abstellplätze laut einem näher bezeichneten Plan zu genehmigen.
OGH: Die Änderung eines Objekts, welches sich auf einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteil befindet und folglich dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, ist nicht nach Z 2, sondern (nur) nach Z 1 des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen. Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören aber zu deren allgemeinen Teilen.

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