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Zivilrecht

OGH: WEG - Haftung des Hausverwalters iZm Schneeräumung

Die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft; eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus; den Verwalter trifft die Pflicht, die tatsächliche ordnungsgemäße Durchführung des Reinigungs- und Winterdienstes in angemessener Weise zu überwachen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 18 WEG, § 28 WEG, § 20 WEG, § 24 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Schadenersatzrecht, Schneeräumung, Verwalter, Eigentümergemeinschaft, ordentliche Verwaltung, Organisations- / Auswahlverschulden

GZ 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
Der Kläger (Mit- und Wohnungseigentümer) rutschte als Fußgänger innerhalb der Wohnhausanlage am Weg von seinem Garagenplatz zum Hauseingang auf einer vereisten Stelle aus, kam zu Sturz und zog sich Verletzungen zu.
OGH: Die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft, die grundsätzlich nach § 18 Abs 1 WEG 2002 der Eigentümergemeinschaft zusteht. Ist ein Verwalter bestellt (§ 18 Abs 2 Z 1 leg cit), so ist dieser verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen, wobei Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind. Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus.
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung darf und muss der Verwalter auch ohne eine Beschlussfassung der Miteigentümer setzen.
Die getroffene Regelung des Reinigungs- und Winterdienstes durch Hausbewohner entband die beklagte Verwalterin nicht von ihrer Verwalterpflicht, die tatsächliche ordnungsgemäße Durchführung ebenso in angemessener Weise zu überwachen, wie wenn sie ein Fremdunternehmen damit betraut hätte. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen allerdings kein konkretes Versäumnis der Beklagten bei der Beachtung dieser Obliegenheit erkennen. Sie hat die Hausbewohner jedes Jahr eigens auf die Notwendigkeit, wieder einen bedarfsgerechten Winterdienstplan zu erstellen, hingewiesen. Da über sechs Jahre hinweg weder Änderungswünsche noch Beschwerden über eine unzulängliche Verrichtung des Winterdienstes gegenüber der Beklagten geäußert wurden, gab es keinen Anlass für eine Änderung(-snotwendigkeit) der dem Anschein nach funktionierenden Organisation.

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