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Zivilrecht

OGH: Zulässigkeit eines Deinstallationsentgelts in AGB eines Mobilfunkunternehmens?

Die grundsätzliche sachliche Rechtfertigung einer Vertragsstrafe bei - vom Kunden veranlasster - Vertragsbeendigung ist nur im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gegeben

20. 05. 2011
Gesetze: § 1336 Abs 1 ABGB, § 909 ABGB, § 879 Abs 3 ABGB
Schlagworte: Konventionalstrafe, Deinstallationsentgelt, Stornogebühr, gröblich benachteiligend

GZ 4 Ob 99/09a, 23.02.2010
OGH: Das Deinstallationsentgelt wird von der Beklagten selbst als "pauschalierter Ersatzbetrag (mit Pönalecharakter) für vorzeitige Vertragsauflösung" bzw als Hauptleistung des Kunden bezeichnet, womit die Nachteile des Vertragspartners aus einer vorzeitigen Vertragsbeendigung abgegolten werden. Es handelt sich somit schon nach dem Vorbringen der Beklagten um kein Entgelt zur Abgeltung eines Vertragsbeendigungsaufwands des Netzbetreibers, sondern um eine Art "Stornogebühr".
Die Vereinbarung einer "Stornogebühr" ist im Einzelfall als Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 1 ABGB oder als Reugeld (§ 909 ABGB) anzusehen. Eine Vertragsstrafe liegt jedenfalls dann vor, wenn sie vom Gegner des Rücktrittsberechtigten zu leisten ist. Die Vertragsstrafe ist im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung ein Verschulden trifft. Es ist jedoch prinzipiell auch zulässig, eine Konventionalstrafe für den Fall einer schuldlos herbeigeführten Vertragsverletzung zu vereinbaren.
Im vorliegenden Fall verlangt die Beklagte das beanstandete Deinstallationsentgelt in den Fällen der vorzeitigen (= vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten) Vertragsbeendigung (außerordentliche Kündigung oder fristlose Auflösung durch die Beklagte, Tod des Teilnehmers oder Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Teilnehmers) oder der Umstellung des Tarifmodells wegen Unterschreitung der erforderlichen Anzahl von 2 Anschlüssen. Dies betrifft jeweils Sachverhalte, in denen der Beklagten die weitere Leistungserbringung nicht (mehr) zumutbar bzw nicht mehr möglich ist. Das Rekursgericht sah es aber auch als bescheinigt an, dass die Beklagte das Deinstallationsentgelt nicht nur im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung begehrt. An dieses Bescheinigungsergebnis ist der Senat gebunden.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vereinbarung einer derartigen Vertragsstrafe (in AGB oder Vertragsformblättern) den Vertragspartner iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt.
Bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 ABGB ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe kommt es darauf an, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrags an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der damit sanktionierten Vertragsverletzung normalerweise eintritt.
Die Beklagte knüpft ihre Bereitschaft, wiederkehrende Leistungen zu einem bestimmten (kostengünstigen) Tarif zu verrechnen, an eine längerfristige Kundenbeziehung, somit an eine Mindestvertragsdauer mit Pönaleabsicherung, um getätigte Investitionen und gewährte Nachlässe wieder "hereinspielen" zu können. Wenn die Beklagte nun durch Vertragsverletzungen des Kunden oder vergleichbare in dessen Sphäre eingetretene Umstände zur vorzeitigen Vertragsbeendigung veranlasst wird, erleidet sie einen wirtschaftlichen Nachteil, somit einen Schaden, zu dessen Vermeidung grundsätzlich die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zulässig ist. Die Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer samt "Pönale" kann nicht per se (unabhängig von der jeweiligen Höhe) als für den Kunden gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen werden, zumal sie ihre sachliche Rechtfertigung in einer wirtschaftlichen Tarifgestaltung und der damit im Zusammenhang stehenden Abdeckung des kaufmännischen Risikos der Beklagten findet.
Die grundsätzliche sachliche Rechtfertigung einer Vertragsstrafe bei - vom Kunden veranlasster - Vertragsbeendigung ist jedoch nur im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gegeben. Nur in diesem Fall wird der Beklagten ein durch Pönale abgesicherter Schaden verursacht. Nach dem bescheinigten Sachverhalt begehrt die Beklagte das Deinstallationsentgelt gem ihren Geschäftsbedingungen jedoch auch in Fällen, in denen die Mindestvertragsdauer uU bereits abgelaufen ist.
Das Verlangen von Deinstallationsentgelt in AGB oder Vertragsformblättern nach Ablauf der Mindestvertragsdauer begründet einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. Deaktivierungsentgelt nach Ende der vereinbarten Mindestvertragsdauer ist kein Entgelt für Leistungen, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt. Es ist vielmehr eine Abgeltung für Aufwendungen, die sie zur Wahrnehmung eigener Interessen tätigt. Ihr Versuch, dieses Entgelt auf den Vertragspartner auch dann zu überwälzen, wenn weder eine vorzeitige Vertragsbeendigung wegen vom Kunden zu vertretender Umstände, geschweige denn eine Vertragsverletzung erfolgte, benachteiligt den Vertragspartner in unangemessenem Umfang und ist mit den Grundgedanken des dispositiven Rechts nicht vereinbar.

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