Im Zweifel ist die Rückforderung einer Sache als Rücktritt vom Vertrag anzusehen; daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Herausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss
GZ 8 Ob 94/09w, 18.02.2010
Die Klägerin lieferte und montierte für die spätere Gemeinschuldnerin eine Be- und Entlüftungsanlage unter Eigentumsvorbehalt. Sie legte gegenüber der Gemeinschuldnerin am 31. 8. 2004 Schlussrechnung über 111.089,11 EUR. Am 21. 1. 2005 war ein Teilbetrag dieser Rechnung iHv 31.362,49 EUR noch nicht bezahlt.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss vom 11. 1. 2005 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerin meldete im Konkursverfahren den aushaftenden Rechnungsteilbetrag zuzüglich Zinsen bis zur Konkurseröffnung als Konkursforderung iHv 32.775,75 EUR an. Der Masseverwalter bestritt diese Forderung. Außerdem begehrte die Klägerin nach Ablauf der Frist des § 11 Abs 2 KO die Aussonderung einzelner unter Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin gelieferter Teile der Be- und Entlüftungsanlage.
Mit der am 28. 4. 2005 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung ihrer Forderung als Konkursforderung. Der Beklagte wandte ein, dass die Klägerin am 9. 6. 2005 eine weitere, auf die Herausgabe einzelner unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Teile der Be- und Entlüftungsanlage gerichtete Klage gegen ihn eingebracht habe. Dieses Herausgabebegehren sei rechtskräftig abgewiesen worden. In der Geltendmachung des Aussonderungsanspruchs liege ein Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin habe daher ihr Wahlrecht konsumiert und könne nun nicht mehr die Feststellung der restlichen Entgeltforderung aus dem Vertrag begehren.
OGH: Eine ausdrückliche Erklärung des Rücktritts vom Vertrag durch die Klägerin wurde hier weder behauptet, noch festgestellt. Zu prüfen ist daher, ob in der klageweisen Geltendmachung des Aussonderungsanspruchs eine solche Rücktrittserklärung gelegen ist.
Das Berufungsgericht gibt zutreffend die Rechtsprechung wieder, wonach ein erfolgreiches Begehren des Vorbehaltsverkäufers auf Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Sache (vom hier nicht vorliegenden Fall einer Rücknahmeklausel abgesehen) den Rücktritt vom Vertrag voraussetzt. Ebenso trifft es zu, dass die Rückforderung einer Sache "im Zweifel" als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Herausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss (vgl Aicher in Rummel, ABGB³ § 1063 Rz 52, der ausführt, dass die Rückforderung dann nicht als Rücktritt vom Vertrag zu deuten ist, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, dass er die Sache zurückhaben will, ohne den Vertrag aufzulösen). Dies kann, muss aber nicht der Fall sein und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen.
Der OGH hat in seinen Entscheidungen 8 Ob 184/00t und 1 Ob 535/88 die Auffassung vertreten, dass zwar das Begehren auf Zahlung der Restschuld und das Herausgabe- bzw Aussonderungsbegehren, das den Rücktritt vom Vertrag voraussetzt, miteinander in Widerspruch stehen, dass aber die gleichzeitige Erhebung der beiden einander ausschließenden Ansprüche dennoch zulässig sei. Dies hat er damit gerechtfertigt, dass sich der Verkäufer durch die Erhebung der beiden einander ausschließenden Ansprüche nicht eindeutig erklärt hat. Im Konkursfall komme die Anmeldung des offenen Kaufpreisrestes und die gleichzeitige Geltendmachung des Aussonderungsanspruchs häufig vor. Die Anmeldung einer Konkursforderung stelle keinen Verzicht auf die Aussonderung dar, und umgekehrt hindere ein Anspruch, der als Aussonderungsanspruch geltend gemacht wird nicht, gleichzeitig die Kaufpreisforderung eventuell als Konkursforderung anzumelden. Die gegenteilige Ansicht würde zu für den Vorbehaltsverkäufer nicht gerechtfertigten Härten führen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Überlegungen könnten nicht mehr zum Tragen kommen, wenn die Geltendmachung des Aussonderungsrechts und die Geltendmachung der Kaufpreisforderung wie im konkreten Fall durch Klage erfolge, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Vielmehr ist auch in diesem Fall unter Beachtung der in den zitierten Entscheidungen angestellten Überlegungen zu prüfen, ob unter den konkret im Einzelfall gegebenen Umständen im Begehren auf Herausgabe der Vorbehaltssache eine schlüssige Rücktrittserklärung liegt. Dies ist nach § 863 ABGB zu beurteilen.
Eine stillschweigende Erklärung iSd § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der va aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Die Handlung - hier die Einbringung der Aussonderungsklage - muss nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt. § 863 ABGB legt also für die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf die Beurteilung eines rechtsgeschäftlichen Willens einen strengen Maßstab an.
Auch im konkreten Fall ist auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass in der Einbringung der Aussonderungsklage nicht die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag zu sehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die vorliegende Klage auf Feststellung der Konkursforderung - daher auf Erfüllung des Vertrags gerichtet - am 28. 4. 2005 eingebracht wurde, während die Aussonderungsklage zeitnahe, aber erst danach, nämlich am 9. 6. 2005 eingebracht wurde. Schon damit hat sich die Klägerin entgegen der Notwendigkeit, sich für eine der beiden genannten, einander ausschließenden Möglichkeiten zu entscheiden, gerade nicht eindeutig erklärt, ob sie den Vertrag aufrechterhalten oder von ihm zurücktreten will. Dies mag zur Folge haben, dass mangels Vereinbarung einer Rücknahmeklausel das Rückforderungsbegehren unschlüssig ist und erfolglos bleiben müsste - in der Tat war die konkrete Aussonderungsklage (wenn auch schon aus anderen Gründen) letztlich erfolglos, ändert aber nichts daran, dass es nicht möglich ist, ohne "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) von einem Vertragsrücktritt auszugehen.