Ein Ausschluss von Ansprüchen für Sachschäden ist mit § 10 EKHG vereinbar
GZ 2 Ob 222/09z, 17.02.2010
OGH: Gem § 10 EKHG darf die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Nach einhelliger Lehre ist aus § 10 EKHG der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein Ausschluss von Ansprüchen für Sachschäden mit § 10 EKHG vereinbar ist.