Home

Zivilrecht

OGH: Zur Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens im Amtshaftungsprozess

Liegt ein aktiver Eingriff in ein fremdes Rechtsgut nicht vor, besteht kein Anlass dafür, der Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, rechtmäßiges Alternativverhalten

GZ 1 Ob 244/09b, 29.01.2010
OGH: Der vom Revisionswerber zitierte Rechtssatz, im Amtshaftungsverfahren dürfe der Einwand, ein Amtshaftungswerber wäre auch bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ebenso (nachteilig) betroffen gewesen wie er es nach dem tatsächlichen Geschehnisablauf ist, nicht erhoben werden, wenn die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jedes andere Organverhalten ausschließen und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will, wurde etwa auf Fallkonstellationen angewendet, in denen jemand unter Verletzung von Verfahrensvorschriften in Haft genommen wurde, ein unvertretbarer finanzbehördlicher Sicherstellungsauftrag ergangen ist, oder eine gesetzwidrig zusammengesetzte Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hatte. Im Fall des Ausspruchs einer vorläufigen Suspendierung durch ein unzuständiges Organ ließ der OGH die Frage, ob die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens überhaupt zulässig ist, wenn unzuständigerweise anstelle eines unabhängigen ein weisungsgebundenes Organ entschieden hat, mit dem Hinweis offen, dass es in anderen Entscheidungen allerdings um das Grundrecht der persönlichen Freiheit gegangen sei; die Frage könne offen bleiben, weil das zuständige Kollegialorgan den Sachverhalt (später) als für eine Suspendierung gerade nicht ausreichend beurteilt habe.
Liegt - wie hier - jedoch ein aktiver Eingriff in ein fremdes Rechtsgut nicht vor, besteht kein Anlass dafür, der Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at