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Zivilrecht

OGH: § 364 ABGB - Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei Beurteilung der Ortsüblichkeit?

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse in der maßgebenden Umgebung; mehr als eine hilfsweise Heranziehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kommt bei der Beurteilung privatrechtlicher Abwehransprüche nicht in Betracht

20. 05. 2011
Gesetze: § 364 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Abwehr unzulässiger Immissionen, Ortsüblichkeit, öffentlich-rechtliche Vorschriften, Flächenwidmungsplan

GZ 7 Ob 192/09z, 17.03.2010
OGH: Es entspricht der Judikatur des OGH, dass es für die Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Immission auf die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften ankommt; entscheidend sind daher die tatsächlichen Verhältnisse in der maßgebenden Umgebung; mehr als eine hilfsweise Heranziehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kommt bei der Beurteilung privatrechtlicher Abwehransprüche nicht in Betracht. Flächenwidmungsplänen kommt daher nur Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zu.
Dass ein Verhalten öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, schließt einen Anspruch gem § 364 ABGB ebenso wenig aus (ausgenommen es handelt sich - anders als hier - um eine behördlich genehmigte Anlage iSv § 364a ABGB), wie umgekehrt der Verstoß gegen öffentliches Recht nicht schon einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet.
Nach der dargestellten Rechtslage ist ein entscheidungswesentlicher Einfluss der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung auf die Beurteilung der Ortsüblichkeit der Lärmimmissionen zu verneinen. Das gilt schon deshalb auch für die Änderung der Flächenwidmung, weil sich die Umwidmung in "Grünland-Veranstaltungsgelände-Freizeitanlagen" allein auf eine Fläche von etwa 1 ha beschränkte, sodass ihr für die Einschätzung des Charakters der weiteren Umgebung der Liegenschaften der Streitteile nur untergeordnete Bedeutung zukommt; in der Regel wird nämlich die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beurteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genutzt wird, dass von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen, was hier auf die Freizeitanlage nicht zutrifft. Aus der mangelnden Relevanz der öffentlich-rechtlichen Verfahren und Entscheidungen in diesem Zusammenhang folgt die Unerheblichkeit der dabei von den Klägern und ihrem Rechtsvorgänger eingenommenen (passiven) Position.

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