Die bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung reicht für eine zulässige Beschränkung der Bewegungsfreiheit iSd § 33 UbG nicht aus; die Prognose muss auf "objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen
GZ 4 Ob 210/09z, 23.02.2010
OGH: Beschränkungen der Bewegungsfreiheit setzen wie die Unterbringung selbst (§ 3 UbG) eine ernstliche und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung voraus (§ 33 Abs 1 UbG). Dies gilt insbesondere für die gegenüber dem Regelfall der Beschränkung auf bestimmte räumliche Bereiche (§ 33 Abs 2 UbG) noch wesentlich gravierendere Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen einzigen Raum oder - wie hier - innerhalb eines Raums (§ 33 Abs 3 UbG).
Unter Ernstlichkeit ist nach der Rsp eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen. Die bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung reicht danach nicht aus. Die Prognose muss auf "objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen. "Erheblichkeit" bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung. Die beiden Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen, und umgekehrt. Weiters gelten für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit die Prinzipien der Unerlässlichkeit und der Verhältnismäßigkeit; die Beschränkung muss zur Erreichung des angestrebten Ziels unerlässlich sein und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen.
Das Anschreien und subjektive Bedrohungsgefühle von Mitpatienten rechtfertigen eine Fixierung noch nicht. Sollte - aufgrund weiterer Feststellungen - das Vorliegen von Fremdgefährdung bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob nicht im konkreten Fall eine Isolierung das gelindere Mittel gewesen wäre.
Krankheitsbedingte Sturzgefahr begründet nach der Rsp im Allgemeinen die Annahme von Selbstgefährdung und kann daher eine Fixierung mit Bauchgurt rechtfertigen.