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Zivilrecht

OGH: UbG - führt der Tod des Patienten zum Erlöschen der Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts?

Der Tod des Patienten führt nicht zum Erlöschen der Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts; die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts besteht auch dann, wenn er nicht (mehr) ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod behauptet

20. 05. 2011
Gesetze: § 14 UbG
Schlagworte: Unterbringungsrecht, Patientenanwalt, Vertretungsrecht, Rechtsmittelbefugnis, Tod des Patienten

GZ 4 Ob 210/09z, 23.02.2010
OGH: Die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts besteht auch dann, wenn er nicht (mehr) ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod behauptet. Das Weiterbestehen der Antragslegitimation ist abgesehen von den in 6 Ob 169/08h genannten verfassungsrechtlichen Gründen auch aus systematischen Erwägungen angezeigt. Die vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind nach stRsp dahin auszulegen, dass der Betroffene auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt dafür trotz Beendigung der Unterbringung aufrecht. Nichts anderes kann gelten, wenn die Unterbringung durch den Tod des Patienten endet. Nach Art 2 EMRK ist der Staat verpflichtet, die näheren Umstände eines während einer Freiheitsentziehung eingetretenen Todes aufzuklären. Damit weist diese Situation eine über die Freiheitsbeschränkung hinausgehende Grundrechtsrelevanz auf. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er dennoch gerade wegen des Todes des Patienten die Rechtmäßigkeit der Unterbringung durch Wegfall der Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts faktisch einer gerichtlichen Überprüfung entziehen wollte. Eine solche Aufklärung liegt auch im Interesse des Krankenhauses und der Allgemeinheit, können daraus doch Anhaltspunkte für die künftige Vorgangsweise in ähnlichen Fällen abgeleitet werden.
Ein Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod kann vor einer vollständigen Aufklärung aller Umstände, die sich in der Sphäre der Krankenanstalt ereignet haben, nie ganz ausgeschlossen werden. Die der Entscheidung 6 Ob 169/08h zugrunde liegende Wertung erfordert daher eine Antragsbefugnis des Patientenanwalts auch dann, wenn er keinen solchen Zusammenhang behauptet. Ob er dabei noch als Vertreter des Verstorbenen auftritt oder dessen postmortales Persönlichkeitsrecht im eigenen Namen wahrnimmt, bedarf als bloß terminologisches Problem keiner vertieften Prüfung.

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