§ 1 Abs 3 StudFG, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen
GZ 2 Ob 253/09h, 28.01.2010
Der unterhaltspflichtige Vater erhält laut Bescheid der Studienbeihilfenbehörde zehnmal jährlich 746 EUR an Studienbeihilfe. Strittig ist, ob diese Studienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
OGH: § 1 Abs 3 StudFG, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen