Die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen hat auch bei einer unmittelbaren Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten zu erfolgen
GZ 4 Ob 215/09k, 23.02.2010
OGH: Richtig ist, dass in der höchstgerichtlichen Rsp bisher ausschließlich Fälle zu beurteilen waren, in denen die Familienbeihilfe dem betreuenden Elternteil ausgezahlt wurde. Betrachtet man allerdings die Begründung dieser Rsp, so zeigt sich, dass die Person des Empfängers völlig unerheblich ist. Denn die Anrechnung hat aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen zu erfolgen, um den Geldunterhaltspflichtigen steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung ist unabhängig davon erforderlich, ob die Familienbeihilfe dem Unterhaltsberechtigten (wie hier) unmittelbar oder (durch Auszahlung an den betreuenden Elternteil) bloß mittelbar zukommt. Auch aus Sicht des Unterhaltsberechtigten besteht kein Grund für eine Differenzierung. Denn er steht bei einer unmittelbaren Auszahlung ohnehin besser als bei einer Auszahlung an den betreuenden Elternteil, da er in diesem Fall nicht der Gefahr ausgesetzt ist, dass die Familienbeihilfe widmungsfremd verwendet wird. Gründe dafür, dass trotzdem bei einem Eigenbezug entgegen den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs keine steuerliche Entlastung des Unterhaltsberechtigten erforderlich wäre, sind nicht zu erkennen.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Anrechnung der Waisenpension als Eigeneinkommen der Antragstellerin entspricht stRsp. Zur konkreten Bemessung des Unterhaltsanspruchs folgte das Rekursgericht der Entscheidung 10 Ob 2/08d: Dort war der Geldunterhaltsanspruch eines in Eigenpflege lebenden Kindes zu beurteilen gewesen, dessen Mutter aufgrund ihres geringen Einkommens zur Leistung von Geldunterhalt nicht in der Lage war. Für die Bemessung des Anspruchs gegen den Vater zog der OGH den durch das Eigeneinkommen reduzierten Unterhaltsbedarf des Kindes heran, begrenzt jedoch durch die nach der Prozentsatzmethode ermittelte Leistungsfähigkeit des Vaters. Der Unterhaltspflichtige hat daher in einem solchen Fall allein die "Deckungslücke" zu füllen, die sich aus der Differenz zwischen dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und dessen Eigeneinkommen ergibt; dies allerdings nur nach Maßgabe seiner eigenen Leistungsfähigkeit (Prozentsatzunterhalt). Eine Aufteilung der Deckungslücke zwischen den Eltern kommt mangels Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils nicht in Betracht. Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - ein Elternteil verstorben ist, sodass der andere Elternteil schon aus diesem Grund allein zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist.