Durch raumordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufhältigen Personen ausgehen, ist jedermann geschützt, der sich auf dem betreffenden Grundstück (befugtermaßen) aufhält
GZ 1 Ob 120/09t, 09.03.2010
OGH: Dass raumordnungsrechtliche - wie etwa auch baurechtliche - Normen in erster Linie dazu dienen, öffentliche Interessen zu fördern, schließt keineswegs aus, konkrete physische Personen, die bei der Missachtung dieser Vorschriften gesundheitliche Nachteile erleiden könnten, in den Schutzbereich einzubeziehen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie eine besonders intensive Beziehung zum betreffenden Grundstück haben (zB dinglich Berechtigte) oder sich aus anderen Gründen dort aufhalten und deshalb mit der bestehenden Gefahr konfrontiert werden. So fragt etwa auch Schragel (AHG3 § 1 Rz 130), was denn das immer beschworene "öffentliche Interesse" sein soll, das es verhindere, aus einer Gesetzesbestimmung Haftungsansprüche abzuleiten; im Zweifel müsse wohl angenommen werden, dass Gesetze nicht einem abstrakten Zweck, sondern den Interessen bestimmter Bevölkerungsteile dienen oder sie aber einschränken und die Verletzung dieses Gesetzeszwecks dem dadurch Geschädigten Schadenersatzansprüche einräume. Im Zusammenhang mit der Verletzung baurechtlicher Normen hat der erkennende Senat etwa ausgesprochen, dass in den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die ua im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, jedermann fällt, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen. Im raumordnungsrechtlichen Zusammenhang vertritt etwa Schragel (AHG3 § 1 Rz 132) die Auffassung, jeder Bürger dürfe darauf vertrauen, dass ein im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenes Grundstück gefahrlos bebaut werden kann, das Gelände zB nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone liegt. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass Gesetzesbestimmungen wie die vorliegenden, die sich den Schutz der Bevölkerung vor Umweltbeeinträchtigungen oder sonstigen von Grundstücken möglicherweise ausgehenden Gefahren zum Ziel gesetzt haben, nicht bloß einem insoweit "abstrakten" Zweck dienen, sondern vielmehr erreichen wollen, dass jene Menschen, die ansonsten befürchten müssen, durch die in Betracht kommenden Gefahren in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden, vor solchen schädlichen Einwirkungen von Liegenschaften geschützt werden sollen. Ein solcher Schutz konkret gefährdeter Personen muss insbesondere dort angenommen werden, wo es dem Einzelnen gar nicht möglich ist, das allenfalls vorhandene Gefahrenpotential abzuschätzen. Jeder Benützer einer für Bauzwecke gewidmeten Liegenschaft kann sich daher idR nur darauf verlassen, dass die für die Festlegung der Widmung zuständige Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und - soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist - auch die Eignung der Grundstücke für diese Zwecke überprüft hat. Er ist daher auch amtshaftungsrechtlich zu schützen, wenn schuldhaft einer einschlägigen Widmung entgegenstehende Umstände nicht berücksichtigt wurden und er deshalb an seiner Gesundheit geschädigt wird.
In diesem Sinne hat etwa der BGH den Fall einer "Überplanung von Altlasten" gelöst und dabei ausgeführt, durch die Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung werde beim Bürger das Vertrauen erweckt, dass keine Flächen im Plangebiet derart mit Schadstoffen belastet sind, dass für die Wohnbevölkerung Gefahren entstehen könnten; dieses Vertrauen werde gerade dadurch legitimerweise begründet, dass die Gemeinde bei der Planung die Frage der Bodenverseuchung in ihre Erwägungen miteinbeziehen müsse. Die Ersatzpflicht der Gemeinde betreffe auch Gesundheitsschäden, sei aber nicht auf diese beschränkt.
In einer anderen Entscheidung sprach der BGH aus, das Gebot, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen, schütze, soweit es um gewerbliche Bauten gehe, einerseits die dort tätigen, den Gesundheitsgefahren unmittelbar ausgesetzten Arbeitnehmer, andererseits aber auch den Arbeitgeber, der gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet sei, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten. Im Anschluss an diese Judikatur wies etwa H Fischer (Amtshaftung der Gemeinde bei überplanten Altlasten, ZfIR 2002, 268 ff) darauf hin, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen grundsätzlich dem öffentlichen Interesse dienten. Nach der Judikatur des BGH obliege der Gemeinde die Pflicht, Altlastengrundstücke nicht oder nur eingeschränkt zu "überplanen", dies auch zum Schutz des Einzelnen. Das Gebot schütze damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern bezwecke gerade auch den Schutz der Personen, die in dem konkreten, von der jeweiligen Bauleitplanung betroffenen Plangebiet wohnen [bzw arbeiten] werden. Diese Personen müssten sich darauf verlassen können, dass ihnen aus der Beschaffenheit von Grund und Boden keine Gefahren für Leib und Leben drohen; sie gehörten damit zum Kreis der geschützten Dritten. Dies werde durch die herausragende Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit gerechtfertigt, auch wenn die Planung grundsätzlich den Belangen der Allgemeinheit diene.