Schutzzweck der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, wobei selbstverständlich auch die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen hintangehalten werden soll; nicht verhindert werden soll durch die Bestimmungen des WRG hingegen die Bildung gasförmiger Beeinträchtigungen, soweit sich diese nicht über das Medium Wasser ausbreiten oder auf dieses nachteilig einwirken
GZ 1 Ob 120/09t, 09.03.2010
OGH: Schutzzweck der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, wobei selbstverständlich auch die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen hintangehalten werden soll. Nicht verhindert werden soll durch die Bestimmungen des WRG hingegen die Bildung gasförmiger Beeinträchtigungen, soweit sich diese nicht über das Medium Wasser ausbreiten oder auf dieses nachteilig einwirken. Im vorliegenden Fall ist es zur Gesundheitsschädigung des Verletzten dadurch gekommen, dass sich auf dem Betriebsgelände aufgrund von organischen Ablagerungen Kohlendioxid gebildet hat, das in den Sickerschacht eindrang und den Sauerstoff weitgehend verdrängte. Mit einer Beeinträchtigung des (Grund-)Wassers hat dies nichts zu tun. Dass bei weitergehenden Untersuchungen im Rahmen des wasserbehördlichen Verfahrens möglicherweise auch die Gefahr der Beeinträchtigung durch gasförmige Stoffe zutage getreten wäre, ist nicht von entscheidender Bedeutung, handelte es sich dabei doch bloß um eine sog Reflexwirkung, die über den Schutzzweck der Normen des WRG hinausginge. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob mit Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 die Verpflichtung verbunden gewesen wäre, auch eine früher als Deponiefläche verwendete Liegenschaft im Grundbuch entsprechend kenntlich zu machen.
Soweit im Revisionsverfahren etwa auf § 105 Abs 1 lit a WRG verwiesen wird, wonach im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden kann, wenn eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären, ist festzuhalten, dass damit - ausdrücklich im "öffentlichen Interesse" - solche bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst sein sollen, die ganz allgemein geeignet wären, die aufgezählten unerwünschten, einen größeren Personenkreis betreffenden Nachteile hervorzurufen. Keineswegs soll damit aber eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde verbunden sein, das konkrete Vorhaben in jeder Richtung danach zu untersuchen, ob möglicherweise durch das Einwirken unbekannter externer Faktoren einzelne Personen zu Schaden kommen könnten, die die allgemein erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht einhalten. Auch durch § 105 Abs 1 lit a WRG wird die Verhinderung derartiger Schäden nicht angestrebt. Die Behörde hat nicht jede theoretische Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung aufzugreifen; Voraussetzung für einschränkende Maßnahmen ist vielmehr eine ausreichend begründete Befürchtung und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung.