Home

Zivilrecht

OGH: AHG - zur Frage, welchem Rechtsträger ein allfälliges Fehlverhalten eines Organs amtshaftungsrechtlich zuzurechnen ist

Es kommt in erster Linie auf die funktionelle Zuordnung an; gehört das Organ allerdings organisatorisch einem anderem Rechtsträger an, haftet gem § 1 Abs 3 AHG auch dieser Rechtsträger mit jenem solidarisch, dem das Organ funktionell zugeordnet ist und in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Materie fällt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1 AHG, § 11 AHG, Art 89 B-VG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Organ, Zuordnung, funktionell, organisatorisch

GZ 1 Ob 120/09t, 09.03.2010
OGH: Es kommt in erster Linie auf die funktionelle Zuordnung an. Gehört das Organ allerdings organisatorisch einem anderem Rechtsträger an, haftet gem § 1 Abs 3 AHG auch dieser Rechtsträger mit jenem solidarisch, dem das Organ funktionell zugeordnet ist und in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Materie fällt. Soweit es also etwa um das Fehlverhalten eines Landeshauptmanns (bzw der für diesen tätigen Beamten) geht, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war oder tätig werden hätte sollen, käme sowohl eine Haftung des Bundes als auch des Landes in Betracht. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden haften diese bei entsprechendem schuldhaften Fehlverhalten selbst; gegebenenfalls kommt auch eine Haftung des Landes bei Verletzung der diesem obliegenden Agenden als Aufsichtsbehörde in Betracht, insbesondere wenn es einen Rechtsakt der Gemeinde mit Bescheid zu genehmigen hat. Auch wenn also in verschiedenen Fällen eine Solidarhaftung mehrerer Rechtsträger in Betracht kommt, ist doch das zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs erforderliche Organverschulden stets gesondert zu prüfen, wenn die Rechtswidrigkeit zu bejahen ist.
Bei der Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch gegeben sind, sind die Amtshaftungsgerichte auf die Beurteilung des Schutzzwecks der Norm, des Verschuldens, der Kausalität und des Schadens beschränkt, wogegen die Rechtswidrigkeit einer Verordnung gem § 11 Abs 1 AHG iVm Art 89 Abs 2 bzw 3 B-VG nicht selbständig bejaht werden darf. Hat das Amtshaftungsgericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim VfGH zu stellen. Davor hat es allerdings zu prüfen, ob die Verordnung für seine Entscheidung präjudiziell ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at