Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, aber auch erklären, dass er die Bestimmungen des I. Hauptstücks des KSchG auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will
GZ 8 Ob 84/09z, 18.02.2010
OGH: Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht. Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, aber auch erklären, dass er die Bestimmungen des I. Hauptstücks des KSchG auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will. Dies muss er jedenfalls dann tun, wenn sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt.
Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Unternehmer sein könne oder auch nicht. Gerade das spricht aber dafür, dass sich die Verbrauchereigenschaft der Klägerin hier nicht ganz klar aus den Umständen ergibt.