Der im Rahmen des § 17 WGG rückforderbare Finanzierungsbeitrag stellt schon vor Auflösung des Bestandvertrags eine bedingte Konkursforderung iSd §§ 16 und 51 KO dar
GZ 8 Ob 74/09d, 28.01.2010
OGH: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der schuldrechtliche Anspruch des Bestandnehmers auf aliquote Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags auch schon vor der Auflösung des Mietvertrags eine bedingte, anmeldungsbedürftige Konkursforderung iSd §§ 16 und 51 KO darstellt, ist zutreffend.
Im § 14 Abs 1 Satz 3 WGG ist festgelegt, dass die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluss des Vertrags oder zu diesem Anlass zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens bei der Berechnung des Entgeltsbetrags mindernd zu berücksichtigen sind, also insoweit eine Verringerung des zulässigen Mietzinses bewirken. Sie werden von der Rechtsprechung als "Mietzinsvorauszahlungen" angesehen, die bei der Festsetzung des noch verbleibenden Mietzinses betragsmindernd zu berücksichtigen sind.
Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom 30. 8. 2007 zu 8 Ob 166/06d mit einem unmittelbar nach Konkurseröffnung aufgelösten Bestandvertrag zu befassen gehabt. Der OGH hat in dieser Entscheidung unter Hinweis auf die einschlägige Lehre ausgeführt, dass die Rückforderungsansprüche aus dem aufgelösten Bestandvertrag nicht als Masse- sondern als Konkursforderungen anzusehen sind.
Der Anspruch auf Rückforderung ist bereits vor Konkurseröffnung begründet, auch wenn - anders als in der Vorentscheidung - der Bestandvertrag noch nicht aufgelöst wurde. Der Finanzierungsbeitrag ist der Konkursmasse bereits zugekommen und ist als "Mietzinsvorauszahlung" im Falle jeder Auflösung nach den Regeln des § 17 WGG zurückzubezahlen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser durch die Vertragsauflösung aufschiebende bedingte Anspruch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keinen Vermögenswert gehabt hätte. Der OGH ist bereits davon ausgegangen, dass es sich um einen auch im Exekutionsverfahren verwertbaren Anspruch handelt.