Ebenso wie bei Maßnahmen der vollen Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsrecht kommt eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat
GZ 10 Ob 67/09i, 02.03.2010
OGH: Nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse dann nicht, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Diese Einschränkung soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe, den diese Kosten nach der geltenden Rechtslage treffen, auf den Bund überwälzt werden, weil der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen sind, abgedeckt wird. Der Grund für den generellen Ausschluss von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG liegt also darin, dass das Kind "aus öffentlichen Mitteln voll versorgt" wird.
Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit zur Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist neben der Fremdunterbringung, dass diese "aufgrund einer Maßnahme” der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe erfolgt, dh es ist eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolgen erforderlich. Geht es - wie hier - um Maßnahmen der Sozialhilfe, dann genügt es daher nicht, dass Sozialhilfeleistungen erbracht werden, sondern es muss "die Unterbringung selbst" aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe angeordnet worden sein; auch hier ist also eine entsprechende Anordnung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe mit Kostenfolgen für den Sozialhilfeträger erforderlich.
Ebenso wie bei Maßnahmen der vollen Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsrecht kommt eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat, nicht aber, wenn die Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ohne Rechtsanspruch erfolgte oder wenn bloß die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim getragen werden.
Der Umstand, dass der Sozialhilfeträger die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim trägt, hindert die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen somit nicht.
Dem Kind wurde im vorliegenden Bescheid - auf Antrag der Mutter - Behindertenhilfe (nämlich Hilfe zur Erziehung und Schulbildung) durch Unterbringung im C*****heim & Schule sowie Übernahme der dadurch entstehenden (behinderungsbedingten) Kosten "gewährt". Es handelt sich also hier nicht um eine von der Sozialhilfebehörde angeordnete Unterbringung und damit nicht um eine von dieser Behörde selbst gesetzte Maßnahme. Außerdem decken die vom Land Kärnten getragenen Kosten (die auch nach dem vorliegenden Bescheid nur die Kosten der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung betreffen) ohnehin nur die durch die Behinderung bedingten Mehrkosten ab, wobei der Minderjährige an den Wochenenden (teilweise auch bis zu vier Tage), in den Ferien und im Krankheitsfall weiterhin im Haushalt der Mutter betreut wird. Es kann daher auch davon keine Rede sein, dass das Kind aus öffentlichen Mitteln "voll versorgt" würde, und daher dieser Grund für einen generellen Ausschluss von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG bestünde.