Home

Zivilrecht

OGH: § 1497 ABGB -Unterbrechung der Verjährung und ungewöhnliche Untätigkeit

In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab anzulegen sein; der Kläger ist diesfalls in der Regel erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vornherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht

20. 05. 2011
Gesetze: § 1497 ABGB
Schlagworte: Unterbrechung der Verjährung, ungewöhnliche Untätigkeit

GZ 2 Ob 140/09s, 04.03.2010
In der mündlichen Verhandlung vom 13. 12. 2002 beschloss das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Parallelverfahren. Das Verfahren werde nach rechtskräftiger Entscheidung im Parallelverfahren über den Anspruchsgrund von Amts wegen fortgesetzt werden. Die Klägerin brachte - mangels amtswegiger Fortsetzung - am 15. 11. 2007 einen Fortsetzungsantrag ein.
Der Beklagte erhob hierauf den Einwand der Verjährung infolge nichtgehöriger Fortsetzung der Klage. Das Berufungsurteil im Parallelverfahren vom März 2004 - über den Anspruchsgrund - sei seit Mai 2004 rechtskräftig. Demnach sei die Klägerin über dreieinhalb Jahre lang inaktiv geblieben.
OGH: Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozessziels fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls zu beantworten. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab anzulegen sein. Der Kläger ist diesfalls in der Regel erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vornherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at