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Zivilrecht

OGH: Entgeltlichkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichts sowie einer Schuldübernahme

Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Übertragung von 1.000m² Grund ist als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren; eine Schuldübernahme hat lediglich Schenkungscharakter, wenn das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 551 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Erb- und Pflichtteilsverzicht, Schuldübernahme, Entgeltlichkeit, Schenkungsabsicht

GZ 4 Ob 219/09y, 19.1.2010
Die Klägerin hatte mit ihren Eltern einen notariellen "Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag" abgeschlossen, in dem sie gegen Übertragung von 727m² Grund auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete. Mündlich war jedoch vereinbart worden, dass die Klägerin nach Abwicklung eines Grundstückstausches mit der Gemeinde insgesamt 1.000m² Grund erhalten sollte. Der Hof wurde von den Eltern dem beklagten Bruder der Klägerin übertragen. Der Beklagte bringt vor, dass sowohl das Schenkungsversprechen seiner Eltern als auch seine Schuldübernahme eines Notariaktsakts bedurft hätten und er daher nicht zur Übertragung der restlichen 273m² verpflichtet sei.
OGH: Der OGH hat in einer Entscheidung dargelegt, dass ein Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung als entgeltliches Geschäft zu werten ist. Diese Auffassung wurde zwar später als "strittig" bezeichnet. Tatsächlich wird sie aber zumindest für den Pflichtteilsverzicht von der praktisch einhelligen Lehre geteilt. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass das Versprechen der Eltern, der Klägerin 1.000m² Grund zu übertragen, die Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht war. Da aus diesem Grund ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung keine Schenkung vorlag, war auch die mündliche Vereinbarung formgültig. Es besteht daher eine wirksame Verpflichtung der Eltern zur Übergabe der Restfläche von 273m².
Die Schuldübernahme durch den Beklagten ist ebenfalls wirksam. Zwar kann auch eine Schuldübernahme uU Schenkungscharakter haben. Für eine Schenkung ist aber Schenkungsabsicht erforderlich. Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung der Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr müsste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. Das trifft bei der Feststellung eines zwischen den Parteien strittigen Rechts nicht zu.

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