Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen; das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen
GZ 10 Ob 5/10y, 09.02.2010
OGH: Während im Bewilligungsverfahren nach dem UVG amtswegige Erhebungen aus dem aus § 11 Abs 2 UVG hervorgehenden Regelungszweck nur insoweit angemessen sind, als der Verdacht des Versagungsgrundes augenfällig ist und die Erhebungen ohne größere Verzögerungen durchführbar sind, gelten diese Beschränkungen im Bewilligungsverfahren für ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung bewilligter Vorschüsse nicht. Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen. Das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Es muss dabei gegebenenfalls auch dem mj Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern und allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass trotz des Bestehens begründeter Bedenken die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht keine wesentlichen Änderungen erfahren hat.