Haben die vormaligen Ehegatten die getroffene Vereinbarung, wen von beiden im Innenverhältnis die Zahlungspflicht von Kreditverbindlichkeiten trifft, mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist, fehlt die Grundlage für einen Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG
GZ 1 Ob 194/09z, 13.10.2009
OGH: In der Frage des Anwendungsbereichs des § 98 EheG ist, weil es sich um eine den Grundsatz der Vertragstreue beeinträchtigende Ausnahmeregel handelt, eine einschränkende Auslegung geboten. Dementsprechend können nur die in § 98 EheG ganz bestimmt bezeichneten Vereinbarungen Grundlage einer Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle sein und ist eine ausdehnende Auslegung nicht möglich. Haben es daher die Ehegatten verabsäumt, eine entsprechende Vereinbarung außergerichtlich oder im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung zu treffen, kann § 98 EheG nicht mehr angewendet werden.
Hier haben die vormaligen Ehegatten im Scheidungsfolgenvergleich zwar eine Regelung über die vom nunmehrigen Antrag umfassten Kreditverbindlichkeiten getroffen, diese Vereinbarung wurde allerdings mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist. Es ist daher mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass mangels Eintritts der Bedingung der Antragsgegner nicht zur Übernahme der (restlichen) Kreditverbindlichkeit im Innenverhältnis verpflichtet ist und eine entsprechende Vereinbarung, die Grundlage eines Ausspruchs nach § 98 Abs 1 EheG sein könnte, fehlt. Dass intern die Übernahme der Verbindlichkeit schon vorab hätte vereinbart werden können, ändert daran nichts. Die bloße Möglichkeit einer solchen Vereinbarung ist keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung nach § 98 Abs 1 EheG. Dass eine solche Vereinbarung möglich gewesen wäre, ändert auch nichts an der nunmehrigen "Beschwer" der Gläubiger, die von einem solchen Ausspruch betroffen wären.