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Zivilrecht

OGH: Die in § 28 KHVG geregelte Rechtskrafterstreckung gilt analog auch für den Luftfahrzeugverkehr

Auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen besteht keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten, unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 2 KHVG, § 26 KHVG, § 28 KHVG, § 166 LFG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Luftfahrtrecht, Pilot, Versicherer, Drittschaden, Rechtskrafterstreckung

GZ 2 Ob 119/09b, 26.11.2009
Streitgegenständlich ist die Frage nach der analogen Anwendung des § 28 KHVG auf Unfälle mit Luftfahrzeugen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung des Piloten.
OGH: Gem § 28 KHVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist als Mitversicherter (§ 2 Abs 2 KHVG) grundsätzlich von der in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung erfasst. Aus der zitierten Bestimmung wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll.
In einer Grundsatzentscheidung und einigen Folgeentscheidungen schloss der OGH aus dieser Rechtslage, dass für den Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im Allgemeinen unabhängig davon nicht bestehe, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen sei, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen könne, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt.
Die weitgehend parallele gesetzliche Regelung der Haftpflicht nach Unfällen mit Kraftfahrzeugen und nach Unfällen mit Luftfahrzeugen, die insbesondere in dem an § 26 KHVG orientierten § 166 LFG zum Ausdruck kommt, rechtfertigt die Annahme, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Falle von Drittschäden den gleichgelagerten Interessen der an solchen Unfällen Beteiligten durch analoge Problemlösungen Rechnung getragen werden soll. Für den Bereich der Drittschadenshaftung ist im Fehlen einer dem § 28 KHVG entsprechenden Bestimmung daher eine planwidrige Lücke des Luftfahrtgesetzes zu sehen, die durch analoge Anwendung des § 28 KHVG geschlossen werden kann. Nach Unfällen mit Luftfahrzeugen ist somit ebenfalls davon auszugehen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch einer nicht mit dem Luftfahrzeug beförderten Person gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll.

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