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Zivilrecht

OGH: Mittäterschaft - zur Haftung mehrerer Schädiger

Eine Mittäterschaft und daraus folgend eine Solidarhaftung der Beklagten scheidet aus, wenn diese weder an einem gemeinsamen, strafrechtlich relevanten Vorhaben noch an der den Schaden zufügenden Handlung selbst beteiligt waren und ihnen auch nicht der Wille unterstellt werden kann, gemeinsam mit dem Kläger das konkret schädigende Verhalten zu setzen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1301 ABGB, § 1302 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mittäterschaft, Solidarhaftung, Gemeinschaftlichkeit

GZ 7 Ob 263/09s, 27.1.2010
Die beiden beklagten Minderjährigen haben gemeinsam mit dem minderjährigen Kläger auf einem Waldweg "gezündelt". Während die beiden Beklagten abseits standen und sich unterhielten, kam es durch besonders gefährliches Verhalten des Klägers und eines vierten Freundes zu einer Stichflamme, die den Kläger im Bereich des Gesichts und der Unterarme schwer verletzte. Der Kläger begehrt nunmehr die Solidarhaftung der Beklagten für 75 % des Schadens, da ein gemeinsames Zusammenwirken der Jugendlichen vorgelegen sei.
OGH: Der OGH hat bereits entschieden, dass Gemeinschaftlichkeit iSd § 1301 ABGB auch vorliegen kann, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte. § 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung der rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität.
Im vorliegenden Fall lag keine vorsätzliche gemeinsame Schadenszufügung iSd §§ 1301 f ABGB vor: Die Beklagten waren weder an einem gemeinsamen, strafrechtlich relevanten Vorhaben noch an der den Schaden zufügenden Handlung selbst beteiligt. Wohl musste allen Beteiligten bewusst sein, dass ihr Zündeln ein gefahrengeneigtes Verhalten darstellte. Das zur Verletzung des Klägers führende Vorgehen, an dem die etwas abseits stehenden Beklagten nicht beteiligt waren, war im Vergleich zum Zündeln zuvor allerdings noch viel gefährlicher. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Wille der Beklagten, gemeinsam mit dem Kläger zu zündeln, auch dieses gefährlichere, konkret schädigende Verhalten umfasste. Die Schadenszufügung ist aber auch nicht als eine einer gemeinschaftlichen Tat sozusagen immanente Folge anzusehen. Allein aus dem gemeinsam gefassten "Zündelentschluss" kann daher eine Mittäterschaft der Beklagten nicht abgeleitet werden. Schließlich oblag diesen in Ansehung des Klägers auch keine besondere Schutzpflicht iSe in § 1301 ABGB noch erwähnten "besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern".

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