Home

Zivilrecht

OGH: Zur Irrtumsanfechtung

Bei der Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum im engeren Sinn und bloßem Motivirrtum handelt es sich in der Regel um keine erhebliche Rechtsfrage, kann die Abgrenzung doch nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen vorgenommen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 871 ABGB, § 872 ABGB, § 901 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Geschäftsirrtum, Motivirrtum, Vertragsauslegung

GZ 7 Ob 178/09s, 03.03.2010
OGH: Der Geschäftsirrtum im engeren Sinn erstreckt sich auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäfts liegende Punkte; bezieht sich der Irrtum auf außerhalb des Geschäfts liegende Umstände, dann liegt Motivirrtum vor. Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. Der Auslegung einer konkreten Vereinbarung kommt aber wegen der Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO zu. Auch bei der Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum im engeren Sinn und bloßem Motivirrtum handelt es sich in der Regel um keine erhebliche Rechtsfrage, kann die Abgrenzung doch nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen vorgenommen werden.
Das Erstgericht hat den von den Klägern geltend gemachten gemeinsamen Geschäftsirrtum über das Flächenausmaß des gekauften, erst herausgemessenen Grundstücks verneint, weil mangels Grenzbeschreitung das Grundstück in den Grenzen laut Plan Gegenstand des Kaufvertrags geworden sei.
Beide Vertragsseiten sind zwar davon ausgegangen, dass der Zaun der Papiergrenze entspricht; sie haben also über den Verlauf der vermessenen Grenze in der Natur geirrt. Entscheidend ist aber, ob die Maßgeblichkeit der Naturgrenze zum Inhalt des Kaufvertrags gemacht wurde. Berücksichtigt man, dass keine gemeinsame Besichtigung und/oder Begehung der Grenzen stattfand, (nur) auf Basis der Vermessungsurkunde verhandelt wurde, ohne den Zaun als Grenze je zu thematisieren, (auch) im schriftlichen Kaufvertrag kein Bezug auf die tatsächliche Situation in der Natur genommen wurde, vielmehr für das an sich unbebaute Grundstück auf allfällig "erd-, mauer-, niet- und nagelfest" Verbundenes Bedacht genommen wurde, erweist sich die Rechtsansicht, es liege gar kein Geschäftsirrtum im engeren Sinn vor, der zur Vertragsanfechtung/-anpassung berechtige, nicht als korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at