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Zivilrecht

OGH: Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB - Fruchtgenuss- und Wohnrecht

Der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenussrechts hat bei der Bemessung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben; hingegen ist ein derartiges Fruchtgenussrecht als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung sehr wohl zu berücksichtigen

20. 05. 2011
Gesetze: § 785 ABGB, § 794 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Schenkungspflichtteil, Schenkungsanrechnung, Fruchtgenuss- und Wohnrecht

GZ 6 Ob 232/09z, 14.1.2010
Die Erblasserin und ihr Gatte haben mit der Beklagten und deren Gatten einen Übergabs- und Schenkungsvertrag hinsichtlich einer Liegenschaft abgeschlossen. Im Gegenzug wurde zu Gunsten der Erblasserin und deren Gatten ein Fruchtgenuss- und Wohnungsrecht auf Lebenszeit eingeräumt. Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten einen Schenkungspflichtteil. Streitgegenständlich ist die Frage, wie ein Fruchtgenussrecht und ein Wohnungsrecht zu Gunsten zweier Übergeber bei der Ermittlung einer allfälligen Schenkungsquote bei einer Liegenschaftsübergabe einerseits und bei der Berechnung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage andererseits zu bewerten und zu berücksichtigen seien.
OGH: Bei der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB ist für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Lehre und Rsp haben die Bestimmung des § 794 ABGB einer berichtigenden Auslegung dahin unterzogen, dass der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen rechtfertige. Der übergangene Noterbe sei so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre. Daher werden nach hA bewegliche und unbewegliche Sachen gleich bewertet, und zwar zum Zeitpunkt des Erbanfalls, aber nach dem Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Empfangs. Daher ist von der fiktiven Annahme auszugehen, dass die Schenkung unterblieben und die Liegenschaft in die Verlassenschaft gefallen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schenkungspflichtteils ist insofern der Zeitpunkt des Erbfalls. Dabei ist der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen. Der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenussrechts hat bei der Bemessung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass die Belastung wegfallen werde. Hingegen ist ein derartiges Fruchtgenussrecht als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung sehr wohl zu berücksichtigen.

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