Der Legatar und (führere) Mieter einer Liegenschaft ist verpflichtet für die Nutzung ab dem Zeitpunkt des Todes der Erblasserin weiterhin ein Benutzungsentgelt zu zahlen, sofern der Nachlass zur Befriedigung sämtlicher Legate nicht ausreicht und diese daher verhältnismäßig zu kürzen sind
GZ 6 Ob 204/09g, 17.12.2009
In ihrem Testament legte die Vermieterin einer bebauten Liegenschaft fest, dass diese der Mieter bis zu dessen Tod erben solle. Zudem vermachte die Erblasserin weitere Legate. Die Summe der ungekürzten Legate findet im Nachlass jedoch keine vollständige Deckung, weshalb eine verhältnismäßige Kürzung der Legate stattfindet. Streitgegenständlich ist die Frage über den bei Legatskürzung maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bei Nachfolge des Mieters als Legatar in die Rechtsstellung des Vermieters und davon ausgehend, ob der Mieter seit dem Tod der Erblasserin verpflichtet ist, ein Entgelt für die Benützung der Liegenschaft zu zahlen.
OGH: Nach § 684 ABGB erwirbt der Legatar in der Regel (§ 699 ABGB) gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Der Anfall (Erwerb) der Vermächtnisforderung vollzieht sich wie beim Erben, mangels anderer Anordnung des Erblassers mit dem Erbfall. Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte kann der Legatar nach § 658 1. HS ABGB sogleich fordern. Diese privilegierten Vermächtnisse werden mit dem Anfall fällig. Bei dem Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen nach § 686 ABGB dem Legatar auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachst zustatten.
Reicht - wie im vorliegenden Fall - die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtgemäßen Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht aus, so sind die Legate nach § 692 ABGB verhältnismäßig zu kürzen. Der Erbe ist solange eine solche Gefahr obwaltet nicht schuldig die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen. Sofern die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, gewährt § 693 ABGB dem Vermächtnisschuldner, der das Legat ohne Abzug oder (ausreichende) Sicherstellung erfüllt hat, einen Kondiktionsanspruch. § 693 ABGB betrifft zwar nur den Ersatzanspruch der Verlassenschaft gegen den Legatar. Allerdings setzt diese Bestimmung denknotwendig voraus, dass die Verlassenschaft bzw der Erbe einem entsprechenden, also auch die sein dem Erbanfall getätigten Nutzungen umfassenden Anspruch ausgesetzt ist, soll doch § 693 ABGB sicherstellen, dass es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob das Legat sofort oder später erfüllt wurde. Die Einbeziehung der Nutzungen in § 693 ABGB erklärt sich daraus, dass zwischen dem Anfall des Legats und dem für die allfällige Legatskürzung nach § 692 ABGB maßgeblichen Zeitpunkt der Einantwortung erhebliche Zeit vergehen kann. Im Ergebnis soll daher die Verlassenschaft bzw der Erbe so gestellt werden, wie sie stünden, wenn das Legat nicht sofort erfüllt worden wäre, sondern die Befriedigung des Legats im Hinblick auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses aufgeschoben worden wäre. Dabei kann es für die Legatskürzung keinen Unterschied machen, ob der Legatar eine vom Erben verschiedene Person ist oder - wie im vorliegenden Fall - der Erbe gleichzeitig auch Legatar ist. Im Hinblick auf den Zweck des § 693 ABGB ist hier auch die Eigennutzung durch den Vermächtnisnehmer in Anschlag zu bringen. Es macht unter diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied, ob der Legatar das Objekt vermietet oder selbst bewohnt hat. Hätte der Erbe die Erfüllung des Legats (Übergabe der Liegenschaft) aufgeschoben, so würde sich das Objekt weiter im Nachlass befinden und müsste der Legatar Mietzins an den Nachlass zahlen. Der Umstand, dass dies im vorliegenden Fall unterblieben ist, weil der Legatar bereits im ihm vermachten Haus wohnte, kann keinen Unterschied machen. Jedenfalls dann, wenn die Befriedigung der Legatare gem §§ 692 ff ABGB aufgeschoben wird, kann es auch nicht zu einer Konfusion iSd § 1445 ABGB zwischen dem Legatar und dem Mieter kommen. Selbst wenn jedoch aufgrund vorzeitiger Erfüllung des Legats eine Konfusion eintreten sollte, zeigt § 693 ABGB, dass der Wert der Nutzungsmöglichkeit bei der Legatskürzung zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass zu den Nachlassaktiven noch ein Nutzungsentgelt für die mehr als siebenjährige Nutzung des Bestandobjekts hinzuzurechnen ist.