Home

Zivilrecht

OGH: Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG - dringendes Wohnbedürfnis, wenn Eintrittsberechtigter Anspruch auf Ehewohnung hat?

Ein Eintrittsberechtigter kann etwa dann nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinem Ehegatten verwiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts an ihn die ernstliche Absicht hatte, die Ehegemeinschaft nicht mehr aufzunehmen, oder wenn die Ehe nicht intakt ist und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, warum der Eintrittsberechtigte seinen Wohnsitz nicht (ständig) in der Ehewohnung nehmen will

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 Abs 2 Z 5 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen

GZ 4 Ob 192/09b, 19.01.2010
Die Vorinstanzen haben die auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG (Tod des Mieters) gestützte Aufkündigung infolge Eintritts des Sohnes des Mieters in die Mietrechte als rechtsunwirksam aufgehoben. Nach dem festgestellten Sachverhalt wohnt der Eintrittsberechtigte seit mindestens acht Jahren im Bestandobjekt und hat dort seinen Lebensschwerpunkt; er ist verheiratet, hat aber nie mit seiner Gattin zusammengelebt. Die Ehegatten leben seit ihrer Eheschließung getrennt von Tisch und Bett und sehen einander nur selten; die Gattin würde einer Aufnahme des Eintrittsberechtigten in ihre Gemeindewohnung nicht zustimmen. Ursprünglich haben die Ehegatten geplant, nach der Hochzeit im aufgekündigten Bestandobjekt gemeinsam zu wohnen, haben dies jedoch wegen persönlicher Differenzen nicht verwirklicht; auch wollte die Gattin des Eintrittsberechtigten die dort bestehenden Wohnverhältnisse nicht auf sich nehmen.
OGH: Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln.
Besitzt ein Eintrittsberechtigter gegenüber seinem Ehegatten familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung (§ 97 ABGB), ist ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen. Ein Eintrittsberechtigter kann etwa dann nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinem Ehegatten verwiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts an ihn die ernstliche Absicht hatte, die Ehegemeinschaft nicht mehr aufzunehmen, oder wenn die Ehe nicht intakt ist und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, warum der Eintrittsberechtigte seinen Wohnsitz nicht (ständig) in der Ehewohnung nehmen will. Das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten wird auch nicht dadurch berührt, dass ihm eine Ehewohnung zur Verfügung steht, wenn diese von seiner Ehegattin benützt wird, die Ehegatten aber eine Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft ablehnen. Gleiches gilt bei zerrütteter Ehe, wenn zwar der andere Ehegatte die Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht gerade verweigert, von einem gemeinschaftlichen Zusammenleben aber nichts mehr wissen will.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at