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Zivilrecht

OGH: Höhe des Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG orientiert sich am Lebensbedarf des betroffenen Ehegatten, wobei dieser nicht mit jenem Betrag zu begrenzen ist, der dem Einkommen entspricht, das der Unterhaltsberechtigte auch ohne Eheschließung erzielt hätte

20. 05. 2011
Gesetze: § 66 EheG, § 68 EheG, § 68a EheG
Schlagworte: Familienrecht, nachehelicher Unterhalt, Höhe, Lebensbedarf

GZ 9 Ob 87/09y, 15.12.2009
Fraglich ist, ob der "Lebensbedarf" nach § 68a EheG mit jenem Betrag zu begrenzen ist, der dem Einkommen entspricht, das der Unterhaltsberechtigte auch ohne die Eheschließung in seinem zuvor ausgeübten Beruf hätte erzielen können.
OGH: Der OGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rsp geltenden Prozentsätze nach §§ 68 und 66 EheG von 15 % bis 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln ist, wobei der angemessene Unterhalt gem § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls in Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs gem § 68a EheG orientiert sich daher nicht an den Lebensverhältnissen der Ehegatten, sondern am (typischerweise geringeren) Lebensbedarf des betroffenen Ehegatten. Nie wurde vom OGH in seinen zahlreichen Entscheidungen zu § 68a EheG jedoch die Rechtsansicht vertreten, dass der "Lebensbedarf" mit jenem Betrag zu begrenzen sei, der dem Einkommen entspricht, das die Unterhaltsberechtigte auch ohne Eheschließung erzielt hätte. Ganz im Gegenteil hat der OGH diesem Gedanken bereits eine klare Absage erteilt. Zu fragen sei vielmehr, welchen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs monatlich benötige.

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