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Zivilrecht

OGH: Unterhalt - Selbsterhaltungsfähigkeit iZm Studium

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die entscheidende Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird; eine Überprüfung des angemessenen Studienfortgangs auch während des Studiums ist nötig, weil man dem Unterhaltsberechtigten ansonsten einen Freibrief zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ausstellen wollte

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Studium, Wechsel, selbsterhaltungsfähig, Familienbeihilfe

GZ 1 Ob 239/09t, 29.01.2010
OGH: Ob die erstmalige Aufnahme eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes hinausschiebt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies wird grundsätzlich bejaht, solange die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird. Liegt eine zielstrebige Betreibung eines Studiums nicht vor, ist ein Antragsteller als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Bei dieser Beurteilung ist der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Für jene Abschnitte, in denen das Kind das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig fortgeführt hat, muss der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt leisten.
Bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind, wird Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit im Allgemeinen dann angenommen, wenn die im § 2 Abs 1 lit b FLAG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach diesen ist grundsätzlich die Ablegung von Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr vorgesehen. Dass (lediglich) die Aufnahme als ordentlicher Hörer gem § 2 Abs 1 lit b FLAG Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe im ersten Studienjahr ist, bedeutet nicht, dass in diesem Zeitraum jedenfalls Unterhalt geschuldet wird. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die entscheidende Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird.
Bei nicht in Studienabschnitte gegliederten Studien muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. Eine Überprüfung des angemessenen Studienfortgangs auch während des Studiums ist nötig, weil man dem Unterhaltsberechtigten ansonsten einen Freibrief zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ausstellen wollte. Diese Rechtsprechung ist auf Fachhochschullehrgänge und Bakkalaureatsstudien anzuwenden, bei denen eine Unterteilung in Studienabschnitte fehlt.
Nach stRsp verliert ein Kind nicht schon deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil es aus subjektiven oder objektiven Gründen ein Studium - etwa aufgrund eines entschuldbaren Irrtums über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten - wechselt, weil einerseits für die Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums eine gewisse Überlegungszeit (im Allgemeinen höchstens ein Jahr) nötig ist und andererseits sich erst im späteren Verlauf des Studiums die Unrichtigkeit der zunächst getroffenen Studienwahl herausstellen kann. Ein erstmaliger Studienwechsel ist aber nur dann als entschuldbare Fehleinschätzung zu werten, wenn das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Letzteres ist entscheidende Voraussetzung für die Fortdauer bzw das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach einem Studienwechsel. Ist diese Voraussetzung erfüllt, schadet es auch nicht, wenn das erste Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, weil gerade ein mangelnder Studienfortgang sehr oft den Grund für den Wechsel der Studienrichtung bildet.
Ein Unterhaltsanspruch für die Dauer der Studienzeit wurde auch dann bejaht, wenn ein Antragsteller das begonnene Studium nach einem Semester aufgibt (ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, er habe es nicht zielstrebig und ernsthaft betrieben) und keinen anderen Ausbildungsweg beschreitet, sondern eine Beschäftigung annimmt, die zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führt.

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