Nach neuerer Rechtsprechung genügt es, dass Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg; in diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet
GZ 9 Ob 22/09i, 26.01.2010
OGH: Die Kläger vermissen Feststellungen zur Redlichkeit und zum Besitzwillen der begünstigten Gemeinde. Bei der Ersitzung wird aber die Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Die Unredlichkeit der in Frage kommenden Gemeinde bzw deren Organe wurde durch die Kläger nicht behauptet.
Zum Besitzwillen einer Gemeinde: Nach neuerer Rechtsprechung genügt es hiefür, dass Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg. In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet.
Auch mit der Frage der Notwendigkeit eines Weges für die Allgemeinheit, die bei Ersitzung eines Wegerechts zu Gunsten einer Gemeinde erforderlich ist, hat sich der OGH bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst. Es wurde bereits ausgesprochen, dass für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl genügt. Bei der Ersitzung eines Wegerechts durch die Gemeinde genügt es nach stRsp, wenn der Weg vom Publikum offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützt wird. An die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist regelmäßig Frage des Einzelfalls. Nur völlige Zwecklosigkeit würde die Servitut vernichten. Davon kann aber bei der hier zugestandenen Wegersparnis mit dem Vorteil einer Zufahrtsmöglichkeit bis zum Beginn des Weges keine Rede sein. Es entspricht auch stRsp, dass die Eigentumsfreiheitsklage gegen Maßnahmen, die sich im Rahmen des Gemeingebrauchs halten, versagt, dh dass sich auch ein Privater bei Berufung auf ein ihm untersagtes Wegerecht auf eine öffentliche Wegeberechtigung stützen kann.