Für die Bejahung eines Entgelts reicht zwar schon jeder wirtschaftliche Vorteil, also jedes eigenwirtschaftliche Interesse des Geschenkgebers, und es muss auch keine geldwerte Gegenleistung vorliegen, entscheidend ist aber immer der Parteiwille, ob etwas als Gegenwert (Gegenleistung) gemeint ist; Derartiges kann aus der bloßen Feststellung, die Beklagte habe mit ihrer Drohung der Unterbindung von Kontakten zwischen Vater und Kind die Schenkungen veranlasst, nicht abgeleitet werden, sondern höchstens das Motiv des Klägers für seine Schenkungen
GZ 3 Ob 217/09x, 27.01.2010
Mit allen ihren unberechtigten Anzeigen bzw Eingaben an das Pflegschaftsgericht verfolgte die Beklagte die Absicht, die Einräumung bzw Ausübung des Besuchsrechts des Klägers zu verhindern, indem sie ihn in einem schlechten Licht darstellte. Sie hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, ihn zu Unrecht zu beschuldigen und dadurch in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen bzw herabzusetzen. Sie handelte überdies in dem Bewusstsein, ihm dadurch eine Kränkung zuzufügen.
Der Kläger widerrief die Schenkung der Eigentumswohnung in K (der Kläger leistete hier schenkungsweise den Kaufpreis), sowie der Eigentumswohnung in U. Er stütze die Klage auf § 948 ABGB iVm § 111 StGB. Die Beklagte habe ihm gegenüber den Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht, er werte ihr Verhalten als groben Undank, weshalb er die Schenkungen widerrufe.
OGH: Zwar ist es, wenn Geld zum Erwerb einer Sache geschenkt wird, für die Frage, was Gegenstand des Widerrufs nach § 948 ABGB ist, von Bedeutung, ob nach dem Parteiwillen dieser Geldbetrag oder mittelbar die zu erwerbende Sache Gegenstand der Schenkung sein sollte. Im Zweifel ist aber dann, wenn Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt wird, diese selbst als geschenkt anzusehen, es bestünde denn ein Ermessen des Beschenkten, was er mit dem Geld macht. Davon ist nach den getroffenen Feststellungen hier nicht auszugehen. Damit sind aber die Vorschriften über die Sicherung von Geldforderungen (§ 379 EO) nicht anzuwenden.
Die für die Schenkung begriffswesentliche Schenkungsabsicht ist zu vermuten, wenn die Absicht auf keine Gegenleistung bezogen ist. Für die Bejahung eines Entgelts reicht zwar schon jeder wirtschaftliche Vorteil, also jedes eigenwirtschaftliche Interesse des Geschenkgebers, und es muss auch keine geldwerte Gegenleistung vorliegen, entscheidend ist aber immer der Parteiwille, ob etwas als Gegenwert (Gegenleistung) gemeint ist, also eine gewollte "synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung" vorliegt.
Derartiges kann aus der bloßen Feststellung, die Beklagte habe mit ihrer (das Wohl des Kindes und seine Rechte auf Kontakt mit dem Vater außer Acht lassenden) Drohung der Unterbindung von Kontakten zwischen Vater und Kind die Schenkungen veranlasst, nicht abgeleitet werden, sondern höchstens das Motiv des Klägers für seine Schenkungen. Die konditionale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung könnte nur dann bejaht werden, wenn die Parteien den Beweggrund (das Motiv) des Klägers ausdrücklich oder schlüssig zum Gegenstand ihrer Einigung gemacht hätten (vgl § 901 ABGB: "ausdrücklich zur Bedingung gemacht") und wenn solches auch festgestellt worden wäre. Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass - weil jeder Schenkung ein Motiv zu Grunde liegt - schon die bloße Erwartung eines bestimmten Verhaltens des Geschenknehmers zur Verneinung der Unentgeltlichkeit führen müsste. Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt den Schenkungscharakter, also die Unentgeltlichkeit, nicht aus.
Bei einer gemischten Schenkung (wie hier bei jenen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen in U, für die sich der Kläger das Fruchtgenussrecht zurückbehielt) erfasst die Anfechtung wegen Undanks die ganze Sache, jedenfalls dann, wenn - wie hier - der unentgeltliche Teil vom entgeltlich zugewendeten nicht getrennt werden kann.
Auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, dass sie die mangelnde Bescheinigung der Gefährdung "der Wohnung", die der Kläger unmittelbar geschenkt hatte, bestritten hatte, weil ihm insoweit ohnehin ein Fruchtgenussrecht zustehe, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden, schützt doch diese Dienstbarkeit den Kläger nicht vor einer Veräußerung oder Verpfändung der Sache durch die Klägerin. Gerade diese Gefahr nahmen aber die Vorinstanzen aufgrund des Verhaltens der Beklagten als bescheinigt an.