Als Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen zu werten; für die Heranziehung derartiger Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage macht es auch keinen Unterschied, ob der Unterhaltsschuldner diese Entnahmen aus Reserven oder Rückstellungen finanziert oder durch eine Erhöhung seiner Bankschulden
GZ 1 Ob 257/09i, 29.01.2010
OGH: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie sein Gesamteinkommen, also die Summe der ihm tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel, wozu alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen zählen. Privatentnahmen eines selbständig tätigen Unterhaltspflichtigen sind als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Als Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen zu werten. Für die Heranziehung derartiger Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage macht es auch keinen Unterschied, ob der Unterhaltsschuldner diese Entnahmen aus Reserven oder Rückstellungen finanziert oder durch eine Erhöhung seiner Bankschulden.
Klarzustellen ist zunächst, dass mit den von den Vorinstanzen als Bemessungsgrundlage herangezogenen "Privatentnahmen" die Summe der dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel gemeint ist, in der seine Nettolohneinkünfte, das Betriebsergebnis seines Unternehmens (Arztpraxis, Konsulententätigkeit) und die (zusätzlichen) Entnahmen aus dem Unternehmen enthalten sind. Der Argumentation des Vaters nach machen diese Privatentnahmen lediglich einen geringfügigen Teil des überwiegend aus unselbständiger Tätigkeit resultierenden Gesamteinkommens aus, weshalb das festgestellte Gesamtnettoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit heranzuziehen sei. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings sein tatsächliches, aus unselbständiger Tätigkeit und aus dem Reingewinn seines Unternehmens resultierendes Einkommen durch Privatentnahmen erhöht, hat er dem Unternehmen Vermögen entzogen und den Stamm seines Vermögens angegriffen. An dieser Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sind dann die angemessenen Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten zu messen. Damit sind die Privatentnahmen (als das tatsächlich verfügbare Einkommen erhöhender Faktor) bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Zukunft ist der Durchschnitt der für die vergangenen drei Jahre ermittelten Gesamteinkünfte (inklusive Privatentnahmen) maßgeblich.
Zur Anrechnung der Familienbeihilfe:Das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis, bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage anhand der getätigten Privatentnahmen komme mangels deren Steuerpflicht eine Anrechnung der Transferleistungen nicht in Betracht, ist dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund eines negativen oder geringfügig positiven und daher nicht steuerpflichtigen Betriebsergebnisses sein Einkommen gar nicht versteuern muss. Trifft dies nicht zu, verliert das Argument zur fehlenden Steuerpflicht von Privatentnahmen seine Berechtigung. Die Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage um die Privatentnahmen ändert nichts daran, dass der Unterhaltspflichtige nach dem Akteninhalt eine nicht unerhebliche Steuerlast zu tragen hatte. Damit ist hier eine Anrechnung der Transferleistungen nach jenen Kriterien vorzunehmen, die die höchstgerichtliche Judikatur entwickelt hat. Dabei muss zunächst der Grenzsteuersatz ermittelt werden. Dieser ergibt sich aus dem iSd § 33 EStG steuerpflichtigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das bei (hier: auch) selbständig tätigen Unterhaltsverpflichteten anhand des Einkommensteuerbescheids ermittelt werden kann.