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Zivilrecht

OGH: Unterhalt iSd § 140 ABGB -zu den Begriffen Regelbedarf, Sonderbedarf und Deckungspflicht

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Regelbedarf, Sonderbedarf, Ausbildungskosten, Deckungspflicht

GZ 7 Ob 163/09k, 27.01.2010
OGH: Unter dem "Regelbedarf" ist jener Bedarf zu verstehen, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Befriedigung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat. Sonderbedarf ist jener Bedarf, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt. Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Er ist durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität gekennzeichnet und fällt bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder regelmäßig nicht an. Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen.
Auch Ausbildungskosten hat der OGH bereits mehrfach als Sonderbedarf anerkannt, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht. Als derartige Gründe kommen ua eine besondere Begabung des Kindes, die durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann, oder besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg in Frage; ebenso wenn eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist. Für die Anerkennung der Kosten eines Studiums an einer ausländischen Privatuniversität als Sonderbedarf wurde sowohl eine ganz besonders ausgeprägte Begabung und Neigung des Unterhaltsberechtigten für das gewählte Studium verlangt und darüber hinaus, dass eine vergleichbare Ausbildung an einer Universität, an der nicht ähnlich hohe Kosten auflaufen, nicht möglich ist. Jedenfalls sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
Von der Frage der Qualifizierung eines Aufwands als Sonderbedarf zu trennen ist die Frage, ob eine Deckungspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Das hängt davon ab, ob diesem die Deckung angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn die Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung, also ein Deckungsmangel gegeben ist. Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente wird überhaupt nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zuerkannt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit ist zu fragen, ob dieser Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre. Nach der Rechtsprechung darf der Unterhaltspflichtige nicht soweit belastet werden, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre; ihm hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des § 291b EO, ohne dass dieses jedoch eine in jedem Fall gültige starre Untergrenze bildete, sondern bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO noch unterschritten werden darf. Eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze ist nicht möglich, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum. Auch die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Nach stRsp haben auch bereits erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder Anspruch auf Betreuung, und zwar auch dann, wenn das Kind unter der Woche zwecks Ausbildung auswärts lebt. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des § 140 Abs 2 ABGB folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern ist aber dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt.

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