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Zivilrecht

OGH: Zum Architektenvertrag

Die Beratungspflicht des Architekten ist verstärkt, wenn dieser nach dem vereinbarten Leistungsinhalt zur Vornahme einer echten Baukostenschätzung verpflichtet ist; sie entfällt nur dann, wenn der Bauherr positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens zu erkennen; eine verbindliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze bzw eines Kostenrahmens ist möglich; jede Überschreitung des vereinbarten Kostenlimits oder Kostenrahmens bewirkt einen Mangel des geschuldeten Architektenwerks

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1165 ff ABGB, § 922 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Architektenvertrag, Werkvertrag, Gewährleistung, Haftung, Pauschalpreisvereinbarung, Baukostenobergrenze

GZ 9 Ob 98/09s, 26.01.2010
OGH: Bei Werkverträgen mit einer Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer nach stRsp grundsätzlich keine Preiserhöhung verlangen. Nur für vereinbarungsgemäß in Abänderung des ursprünglichen Leistungsumfangs erbrachte Zusatzleistungen gebührt nach § 1152 ABGB der angemessene bzw übliche Werklohn.
Der Auftrag an die Klägerin betraf in erster Linie die Planung des Bauprojekts. Die zu beurteilende Leistungspflicht betrifft konkret die Anpassung der Planung an den Baukostenrichtwert bzw ein allenfalls vereinbartes Kostenlimit. Auch nach der Kombinationstheorie, nach der jeweils die für die Beurteilung der fraglichen Leistungspflicht sachgerechteste Norm heranzuziehen ist, spricht nichts gegen die Anwendung von Werkvertragsrecht.
Der Beklagten ist zuzustimmen, dass dem Werkunternehmer für ein wertloses Werk kein Entlohnungsanspruch zusteht. Davon kann allerdings keine Rede sein, weil die Beklagte das Projekt samt Baubescheiden und zugrunde liegenden Plänen verkauft und die Planungsleistungen der Klägerin damit verwertet hat.
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss der mit Planungsleistungen beauftragte Architekt bei der Erbringung seiner technisch einwandfreien Leistung als Ausfluss seiner umfassenden vertraglichen Beratungspflicht auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. In dieser Hinsicht muss er etwa die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf dessen Vorgaben möglichst kostengünstig planen. Zudem ist er zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine nicht unerhebliche Überschreitung des überschlagsmäßig eingeschätzten Kostenbetrags bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird dazu die Ansicht vertreten, der Architekt habe die Kosten des Bauvorhabens laufend zu kontrollieren und den Bauherrn über die Kostenentwicklung zu informieren. Die Beratungspflicht des Architekten ist noch verstärkt, wenn dieser nach dem vereinbarten Leistungsinhalt zur Vornahme einer echten Baukostenschätzung verpflichtet ist. Sie entfällt nur dann, wenn der Bauherr positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens zu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine verbindliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze bzw eines Kostenrahmens möglich ist. In diesem Fall muss sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig und unmissverständlich ergeben, dass die Baukosten in einer bestimmten Höhe verbindlich als vertraglich geschuldete Beschaffenheit einzuhalten sind. Die Regelung muss sich klar und eindeutig auf die Baukosten beziehen.
Wird eine bestimmte Bausumme lediglich der Honorarvereinbarung zugrunde gelegt, so kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ausgegangen werden. Auch aus dem Umstand, dass in der Honorarordnung für Architekten eine (überschlagsmäßige bzw nähere) Baukostenschätzung vorgesehen ist, lässt sich für den vereinbarten Leistungsumfang nichts ableiten. Schließlich spricht auch die vorhersehbare Notwendigkeit von Umplanungen gegen eine Baukostenobergrenze. Durch nachträgliche Veränderung der Planungsgrundlagen seitens des Bauherrn kann selbst ein ursprünglich vereinbartes Baukostenlimit wieder außer Kraft gesetzt werden. Ein ursprünglich vereinbartes Kostenlimit entfällt auch dann, wenn der Bauherr in Kenntnis der Kostenüberschreitung weiterplanen lässt.
In der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine verbindlich vereinbarte Kostenobergrenze oder ein solcher Kostenrahmen eine Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des Architektenwerkvertrags darstellt. Demnach bewirkt jede Überschreitung des vereinbarten Kostenlimits oder Kostenrahmens einen Mangel des geschuldeten Architektenwerks. In diesem Fall weicht die erbrachte Leistung von der vertraglich geschuldeten ab. Der Architekt haftet daher nach Gewährleistungsrecht. Demgegenüber liegt ein Verstoß gegen die Beratungspflicht vor, wenn der Architekt den Bauherrn nicht rechtzeitig auf sich ergebende preisliche Veränderungen hinweist, die dem Bauherrn nicht bekannt sind.

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