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Zivilrecht

OGH: § 2 ABGB - zum Vorwurf der Gesetzesunkenntnis

Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 ABGB
Schlagworte: Gesetzesunkenntnis, Verschulden

GZ 2 Ob 205/09z, 28.01.2010
OGH: Dem Kläger ist zuzugestehen, dass aus § 2 ABGB nicht zu folgern ist, dass Gesetzesunkenntnis für sich allein schon ein Verschulden begründet. Jedermann ist aber nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können. Bei Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar war, ist stets ein strenger Maßstab anzulegen. Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war.

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