Nach Art 7.3 AUVB 1999 ist nicht zusätzlich auf die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" abzustellen; der Begriff der "Funktionsstörung" ist mit dem Begriff der "Erwerbsminderung" nicht gleichzusehen
GZ 7 Ob 186/09t, 18.11.2009
OGH: Eine private Unfallversicherung iS der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sog "Gliedertaxe" bemessen. Nach Art 7.3 AUVB 1999 ist, wenn sich der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe nicht bestimmen lässt, maßgebend, inwieweit die körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist. Es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallkosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Auch wenn die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls dient, stellt sie aber eben nicht einen Ausgleich eines konkreten Mehraufwands dar. Aus 7 Ob 301/03w ergibt sich, dass aufgrund des nunmehrigen Wortlauts der Bedingung (im Gegensatz zur alten, auf der Stammfassung der AUVB 1965 beruhenden Bedingungslage, wonach gem Art 10 Punkt 3. die konkrete Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Betracht zu ziehen war) nicht mehr zusätzlich auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass nach der Bedingungslage das Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten nicht zu berücksichtigen ist, sondern es nur auf die körperliche Funktionsbeeinträchtigung (nach medizinischen Gesichtspunkten) ankommt, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Begriff "Funktionsbeeinträchtigung" ist klar und ist mit dem Begriff der "Erwerbsminderung" nicht gleichzusetzen. Der aktuelle Wortlaut des Art 7 AUVB kann insoweit auch von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht missverstanden werden. Die Feststellung der sog "medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit" stellt eine Tatfrage dar, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Soweit der vom Gutachter festgesetzte Prozentsatz bekämpft wird, handelt es sich daher um eine unzulässige Beweisrüge.