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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten

Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll; wesentlich ist daher va, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, Dritte

GZ 4 Ob 63/09g, 19.01.2010
OGH: Der OGH erstreckt die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten eines Sachverständigen auf Dritte, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher va, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten.

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