Beweisdefizite bzw Zweifel reichen noch nicht für die Annahme aus, dass der Unterhaltschuldner zu einer Unterhaltsleistung nicht in der Lage ist
GZ 10 Ob 42/09p, 19.01.2010
Die vom Erstgericht antragsgemäß gewährten Unterhaltsvorschüsse wurden durch das Rekursgericht mit der Begründung reduziert, dass der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthalts sei und kein positiver Beweis über dessen Leistungsfähigkeit vorliege. Da die Richtsatzquote dem Umfang der konkreten Unterhaltspflicht entsprechen sollte, sei eine Einschränkung vorzunehmen.
OGH: Für den Fall, dass ein konkreter Unterhaltsbetrag aus Gründen, die auf Seiten des Unterhaltsschuldners liegen, nicht festgestellt werden kann, sieht das Gesetz einheitliche Pauschalbeträge vor, die allerdings nicht als feste Sätze gelten, sondern eine Obergrenze für die Unterhaltsvorschüsse darstellen. Bei der Bestimmung der konkreten Höhe ist die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Bestehen Zweifel oder Beweisdefizite hinsichtlich dieser Leistungsfähigkeit, schließen diese eine Bevorschussung in voller Höhe nicht aus.