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Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG - zur Berücksichtigung des Wertzuwachses einer nicht der Aufteilung unterliegenden Ehewohnung

Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, bilden keine eheliche Errungenschaften; im Rahmen der Billigkeit kann aber ein durch den Beitrag des einen Ehegatten ermöglichter Wertzuwachs, der (nur) dem anderen zugute kommt, bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt werden, selbst wenn der Wertzuwachs eine nicht der Aufteilung unterliegende Sache betrifft

20. 05. 2011
Gesetze: § 82 EheG, § 83 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Aufteilungsverfahren, nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft, Wertzuwachs, Billigkeit

GZ 7 Ob 105/09f, 27.01.2010
OGH: Selbst wenn eine Liegenschaft gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Dieser Rechtssatz gilt aber nur, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist. Daher bilden Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, keine eheliche Errungenschaften.
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit. Bei der Aufteilung ist auch zu berücksichtigen, dass der eine Ehegatte es dem anderen durch einen Verzicht auf einen den Lebens- und Einkommensverhältnissen in der Ehe angemessenen Konsum ermöglichte, eheliches Gebrauchsvermögen anzuschaffen oder Ersparnisse anzusammeln. Deshalb kann auch ein durch den Beitrag des einen Ehegatten ermöglichter Wertzuwachs, der (nur) dem anderen zugute kommt, bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt werden, selbst wenn der Wertzuwachs eine nicht der Aufteilung unterliegende Sache betrifft.
So kann auf Wertsteigerungen, die im Eigentum eines Dritten eingetreten sind und deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fallen, im Rahmen der Billigkeit Bedacht genommen werden, zumal wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuss der Wertsteigerungen verbleiben oder in absehbarer Zeit in deren Genuss kommen wird. Ebenso fordert es die Billigkeit, den auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhenden Wertzuwachs zu berücksichtigen, der nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist. Wurde etwa eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen.
Hier ist eine eheliche Gemeinschaft zu beurteilen, in der der Antragsgegner sämtliche Einkünfte der Antragstellerin und sogar die für ihren Sohn ausbezahlte Familienbeihilfe an sich zog, um daraus nicht nur den gemeinsamen Haushalt zu finanzieren, sondern auch die iZm der Finanzierung der Ehewohnung aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Selbst wenn der Sohn des Antragsgegners - entsprechend dessen (allerdings unbewiesen gebliebener) Behauptung - die Rückzahlungsraten (endgültig) zur Hälfte bezahlt haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass (auch) der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen es dem Antragsgegner ermöglichten, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragstellers eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen.

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