Der Versicherer haftet erst und nur dann (wieder), wenn der Versicherungsnehmer auch die zuerst fällige, qualifiziert eingemahnte Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls bezahlt hat; glaubt der Versicherungsnehmer irrtümlicherweise, durch die Zahlung der späteren, aktuellen Folgeprämie den vollen Versicherungsschutz wiederherzustellen, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer aber über die wahre Rechtslage aufklären
GZ 7 Ob 220/09t, 18.11.2009
Der Beklagte hatte bei der Klägerin für seinen als Taxi verwendeten PKW eine KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, deren Prämie ihm vierteljährlich vorgeschrieben wurde. Die Teilprämie für das Quartal vom 1. 9. 2005 bis 1. 12. 2005 iHv 444,46 EUR bezahlte der Beklagte nicht. Darauf mahnte die Klägerin den Rückstand mit Schreiben vom 26. 9. 2005 - vergeblich - ein. Auch einer mit Schreiben vom 17. 10. 2005 erfolgten qualifizierten Mahnung (unter Setzung einer 14-tägigen Zahlungsfrist und Angabe der Rechtsfolgen des Verzugs nach § 39 Abs 2 und 3 VersVG) leistete der Beklagte (zunächst) keine Folge. Ungeachtet des Umstands, dass er sich daher gegenüber der Klägerin im Zahlungsverzug befand, überwies der Beklagte allerdings am 12. 12. 2005 die ihm für das nächste Quartal vom 1. 12. 2005 bis 1. 3. 2006 vorgeschriebene Prämie; er verwendete dazu den ihm von der Klägerin übermittelten Originalzahlschein, auf dem der Zeitraum vom 1. 12. 2005 bis 1. 3. 2006 angeführt war.
OGH: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie nach § 39 VersVG ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein und drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung im Verzug sein.
Die Zahlung einer später fällig werdenden Folgeprämie kann am Verzug, der durch die Nichtzahlung einer qualifiziert eingemahnten, früher fälligen Prämie eintrat, und an dessen Folgen nichts ändern; nach herrschender Ansicht wirken die Rechtsfolgen wegen Nichtzahlung der noch ausständigen Folgeprämie fort. Der Versicherer haftet erst und nur dann (wieder), wenn der Versicherungsnehmer auch die zuerst fällige, qualifiziert eingemahnte Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls bezahlt hat. Glaubt der Versicherungsnehmer - wie offenbar hier der Beklagte - irrtümlicherweise, durch die Zahlung der späteren, aktuellen Folgeprämie den vollen Versicherungsschutz wiederherzustellen, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer aber über die wahre Rechtslage aufklären. Ein Versicherer, der eine solche irrige Vorstellung des Versicherungsnehmers erkennt (oder erkennen müsste), ist nämlich nach Treu und Glauben zur "Aufklärung" verpflichtet. Er muss den Versicherungsnehmer in einer solchen Situation darauf hinweisen, dass die Leistungsfreiheit erst dann beendet wird und wieder Versicherungsschutz besteht, wenn er die rückständige frühere Prämie entrichtet hat. Unterlässt der Versicherer eine solche Aufklärung, kann er sich nicht länger auf Leistungsfreiheit berufen.
Dass sich die Verantwortlichen der Klägerin allenfalls selbst damals über die Rechtslage nicht im Klaren waren, kann das Versäumnis der Klägerin nicht entschuldigen. Muss doch vom Versicherer eine entsprechende Kenntnis der Rechtslage verlangt werden und ist der Klägerin das Aufklärungsversäumnis auch dann vorzuwerfen, wenn sie den Irrtum des Beklagten zwar tatsächlich zunächst selbst nicht erkannt hat, aber erkennen hätte müssen.