Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine saisonale Betriebssperre, die in den Zeitraum der krankheitsbedingten Betriebsunterbrechung fällt, Auswirkung auf die Höhe der Versicherungsleistung im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung in Form einer vereinbarten Taxe hat

Es würde einen Verstoß gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot nach § 55 VersVG darstellen, wenn der VN für die Zeit der nicht krankheitsbedingten Betriebssperre eine Versicherungsleistung erhalten würde

20. 05. 2011
Gesetze: § 55 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Betriebsunterbrechungsversicherung, saisonale Betriebssperre, krankheitsbedingte Betriebsunterbrechung

GZ 7 Ob 98/09a, 28.10.2009
Strittig ist, ob der Klägerin ungeachtet der nicht krankheitsbedingten, jedes Jahr eingehaltenen Betriebssperre von 1. November bis 24. Dezember 2006 für diesen Zeitraum Anspruch auf Versicherungsleistung hat und wenn ja, in welcher Höhe.
OGH: Auf die vom Berufungsgericht angesprochene hypothetische Kausalität kommt es nicht an, weil von der Einhaltung der jährlich im November und Dezember vorgenommenen Betriebssperre wegen der seit langem geübten Praxis schon vor Eintritt des versicherten Personenschadens bei der Klägerin auszugehen war. Da die (alljährliche) Betriebssperre vom 1. November bis 24. Dezember 2006 bereits feststand, konnte es in diesem Zeitraum nicht zu einer Betriebsunterbrechung wegen der bei der Klägerin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit kommen. Versicherungsobjekt war der Betrieb, wie er von der Klägerin üblicherweise geführt wurde, wobei von der Klägerin nicht vorgebracht wurde, dass der Beklagten die jährliche Betriebssperre bei Abschluss des Vertrags mitgeteilt worden wäre.
Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist es aber, dass der Schaden als Folge der versicherten Gefahr eingetreten ist. Die nicht durch einen Personen- oder Sachschaden oder einen sonstigen Verhinderungsgrund iSd Bedingungen verursachte Unterbrechung des versicherten Betriebs stellt daher keinen Versicherungsfall nach Art 1.1. der Bedingungen dar, weshalb für den Zeitraum vom 1. November bis 24. Dezember 2006 eine Leistungspflicht der Beklagten schon dem Grunde nach zu verneinen ist. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in diesem Zeitraum der entgangene Deckungsbeitrag der vereinbarten Taxe entspricht, erübrigt sich daher. Es würde einen Verstoß gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot nach § 55 VersVG darstellen, wenn die Klägerin für die Zeit der nicht krankheitsbedingten Betriebssperre eine Versicherungsleistung erhalten würde.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at